Gesetzesbestimmungen
Nachtrag zur Verordnung über Veredlung der Viehzucht.
LB UR (1864) Bd VI a S. 022-023.
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Donnerstag, 6. April 1854
«Der Landrath des Kantons Uri,
In Betracht der sich ergebenen Nothwendigkeit, dass für Ausstands- oder Verhinderungsfälle von Mitgliedern der Viehschau- Kommisston, wenigstens ein Suppleant bezeichnet, sowie dass dem sofortigen Wiederverkaufe der Gemeindsprämien-Stiere einige Schranken gesetzt werden müssen, wenn anders die Prämienaussetzung nicht als zwecklos erscheinen soll,
In theilweiser Genehmigung der diessfälligen vom Regierungsrathe unterm 6 März d. J. provisorisch erlassenen Verordnung, beschliesst:
1) Zur Viehschau-Kommission sei auch ein Ersatzmann zu bezeichnen, der für das verhinderte oder in Ausstand tretende Mitglied zu figuriren hat.
2) Die Stiere, welche Gemeindsprämien erhalten, dürfen bei Verlust der Letztern, wenigstens bis zur Alpfahrt, weder ausser die betreffende Gemeinde verkauft, noch verlehnt werden.
3) Gegenwärtiger Beschluss tritt sofort in Kraft und Wirksamkeit.»
Quelle:
Landraths-Erkenntnis vom 06.04.1854.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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