Gesetzesbestimmungen
Verordnung in Betreff der Heukuhweid Ney
LB UR (1864) Bd VI a S. 065.
/
Freitag, 15. September 1854
«Infolge Anverlangens der Gemeinde Isenthal und gutachtlichen Vorschlages des Allmendrathes wird, betreffend die Heukuhweid Ney daselbst, verordnet:
1) Sei dem Dorfgerichte von Isenthal das Strafrecht über die Frevelfälle, welche während der Zeit, wo diese Heukuhweid der Gemeinde Isenthal zur ausschliesslichen Benutzung angewiesen ist, (von der Russalperalpfahrt bis am hl. Kreuztage am Herbste) vorfallen, eingeräumt, wobei die durch das Gesetz für die Heukuhweiden im Allgemeinen bestimmten Bussen in Anwendung kommen.
2) Sei der Gemeinde Isenthal überlassen, alljährlich an einer Dorfgemeinde zu erkennen, dass im s. g. Neywald, an einer- abgelegenen Stelle, wo nur selten geätzt wird, fürs Dorf geheuet werden möge.
3) Sei ein jeweiliger Neyvogt unter das Gesetz gestellt, welches für die Heukuhweiden bestimmt ist, und daraus durch den ältesten Rathsherrn der Gemeinde zu beeidigen.»
Quelle:
Bezirksraths-Erkenntnis von Uri vom 15.09.1854.
|
|
RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
|