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Gesetzesbestimmungen

Landsgemeinde: Nachgemeinde, Geschäftsordnung (Art. 18 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 024 / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Die Bezirks - oder Nachgemeinde wird jährlich am zweyten Sonmag im May, oder so das Hl., Auffahrtsfest vorher einfällt, an diesem auf dem Lehn in Altdorf gehalten. Nachdem auch hier die Verhandlung mit Anrufung des Hl. Geistes angefangen, werden der Landammann, Statthalter, Seckelmeister, die Landschreiber und übrigen Beamten für den Bezirk Ury bestättet, die Begehren von Rütinen, Hanfgärten u. d. g. behandelt oder auf die sogenannte Auffahrtsgemeind überwiesen, und dann erledigte Stellen ins VIIner Gericht und ins Gericht zu Reuß und Schächen besetzt. Hierauf werden die Anträge des Landraths und die Begehren der 7 Geschlechter, welche die Gemeindsgüter oder andere nur den Bezirk oder alten Kanton betreffenden Gegenstände berühren, vorgebracht und berathen, und gelten hiebey die in obigem Art. enthaltenen Vorschriften.»

Quelle: LB UR 1823 Bd I, S. 24.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020