Gesetzesbestimmungen
Beschluss über Abfassung der Verwandtschafts-Steuerlisten
LB UR (1864) Bd VI a S. 125.
/
Samstag, 26. Mai 1855
«Der Engere Bezirksrath von Uri,
In Folge gemachter Wahrnehmung, dass mehrere Waisenämter und Stenerverwaltungen bei Formirung der dem Bezirksrathe zur Genehmigung einzureichenden Verwandtschafts-Steuerlisten nicht angeben, in welchen Graden die Steuerpflichtigen zu den Zuversteuernden verwandt sind;
In Betracht, dass zur nähern Prüfung der Steuerabtheilungen im Allgemeinen und der einzelnen Steueransätze im Besondern die Kenntniss der verschiedenen Verwandtschaftsgrade der Steuerpflichtigen zweckmässig und in gegebenen Fällen sehr nothwendig ist; beschliesst und verordnet:
Die Gemeinderäthe, resp. Waisenämter und Steuerverwaltungen, haben jeweilen bei den dem Bezirksrathe zur Genehmigung vorzulegenden Steuerabtheilungen (Verwandtschafts-Steuerlisten) anzugeben, in welchem Verwandtschaftsgrade jeder der Steuerbelasteten zu demjenigen stehe, für welchen die Steuer sormirt ist.»
Quelle:
Engere Bezirksraths-Erkenntnis vom 26.05.1855.
|
|
RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
|