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Gesetzesbestimmungen

Beschluss über Abfassung der Verwandtschafts-Steuerlisten
LB UR (1864) Bd VI a S. 125. / Samstag, 26. Mai 1855

«Der Engere Bezirksrath von Uri,
In Folge gemachter Wahrnehmung, dass mehrere Waisenämter und Stenerverwaltungen bei Formirung der dem Bezirksrathe zur Genehmigung einzureichenden Verwandtschafts-Steuerlisten nicht angeben, in welchen Graden die Steuerpflichtigen zu den Zuversteuernden verwandt sind;
In Betracht, dass zur nähern Prüfung der Steuerabtheilungen im Allgemeinen und der einzelnen Steueransätze im Besondern die Kenntniss der verschiedenen Verwandtschaftsgrade der Steuerpflichtigen zweckmässig und in gegebenen Fällen sehr nothwendig ist; beschliesst und verordnet:

Die Gemeinderäthe, resp. Waisenämter und Steuerverwaltungen, haben jeweilen bei den dem Bezirksrathe zur Genehmigung vorzulegenden Steuerabtheilungen (Verwandtschafts-Steuerlisten) anzugeben, in welchem Verwandtschaftsgrade jeder der Steuerbelasteten zu demjenigen stehe, für welchen die Steuer sormirt ist.»


Quelle: Engere Bezirksraths-Erkenntnis vom 26.05.1855.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020