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Gesetzesbestimmungen

Gesetzeserläuterung in Betreff des Auftreibungsrechts auf Allmendalpen
LB UR (1864) Bd VI a S. 135. / Samstag, 19. April 1856

«Der Bezirksrath von Uri,
In Folge einer gestellten Motion, betreffend das Benutzungsrecht der Hüttengerechtigkeiten auf Allmend-Alpen, und nach anerkannter Zweckmässigkeit dieses Antrages,
In Erläuterung der diessfalls bestehenden Gesetze, beschliesst und verordnet:

§. 1.
Niemand mag, wenn er auch schon zwei oder mehrere Alp- oder Hüttenrechte besitzt, auf mehr als ein Hüttenrecht auftreiben.
§. 2.
Auch auf dieses eine Hüttenrecht darf nicht mehr als die gesetzliche, oder, wenn die jeweilige genehmigte Alpordnung weniger gestattet, die durch die betreffende Alpordnung festgesetzte Anzahl Vieh- oder Kühessens aufgetrieben werden.

§. 3.
Dawiderhandelnde sind mit einer Geldstrafe von Gl. 25 (Fr. 43.96.) für jedes zuviel aufgetriebene Stück Vieh zu belegen.»


Quelle: Bezirksraths-Erkenntnis vom 19.04.1856.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020