Gesetzesbestimmungen
Verordnung betreffend Alplen und Ruosalp (Rusalp)
LB UR (1864) Bd VI a S. 181-182.
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Donnerstag, 11. Dezember 1856
«Der Bezirksrath von Uri,
Um dem Ueberweiden des Alplerviehes auf dem Rusalplerbezirk und den diessfälligen Misshelligkeiten für die Zukunft zu begegnen,
Auf den Antrag des Allmeudrathes,
beschliesst und verordnet:
§. 1.
Die Alpbezirke Alplen und Rusalp sollen durch eine, auf eine Strecke von circa 640 Klafter, in der von einem Ausschüsse an Ort und Stelle bereits bezeichneten Richtung, sofort herzustellende 3 bis 4 Fuss hohe solide Mauer, deren Kosten auf circa Fr. 1000 veranschlagt sind, getrennt werden.
§. 2.
Bis die sämmtlichen Kosten dieser Mauer getilgt sein werden, soll der Schwändbatzen von jedem auf Alplen und Rusalp aufzutreibenden Kühessens um die Hälfte vermehrt, mithin auf Rp. 40 per Kühessens festgesetzt, an Baar bezahlt und an das Bezirksseckelamt abgegeben werden.»
Quelle:
Bezirks-Raths-Erkenntnis vom 11.12. 1856.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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