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Gesetzesbestimmungen

Wenn jemand einen bei den Seinigen bei sünd- und lasterhafter Tat antrifft (Art. 121 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 113-114. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Wer» einen auf dem Seinigen, Eigen oder Zins, bey seiner Frau, Tochter, Schwester oder einer anderen seiner Obsorge untergebenen Person in Sünd und Laster antrifft, soll mächtig seyn, sich desselben habhaft zu machen, und seine Hausgenoßen und Nachbarn auf seinen Ruf ihm hiezu zu helfen schuldig seyn, worauf er den Thäter an Behörde angeben, auch so er entwiche, ihn gleichwohl anzeigen solle. Auf eine solche Anzeige, wenn auch die That selbst durch Zeugen nicht bewiesen werden kann, soll oberkeitlich inguiriert, und der Prozeß eingeleitet werden, um wo möglich, die That zu erproben. In diesem Falle dann solle ein solcher nicht nur mit der auf das von ihm verübte Lasier gesetzten Strafe belegt; sondern nach Umständen auch wegen Verletzung des Eigenthumsrechts, Beschimpfung und Ehrverletzung des beleidigten Theils schärfer, nach Massgab selbst an Leib und Ehre bestraft werden.»

Quelle: Alt Art. Landbuch 16.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020