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Gesetzesbestimmungen

Verkupplung von Kindern wider den Willen der Eltern oder Vormünder (Art. 122 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 114. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Wer mit einer Frau, Kind oder Dienstbothen fleischlich zu schaffen hätte, und von denselben etwas abnähme, das nicht ihr, sondern des Vaters, der Mutter, des Ehemanns oder des Meisters Gut wäre, und so auch gegenseitig, solle solches angesehen werden, als habe er es gestohlen, und solle auch also dafür nach Umständen, nebst Rückstattung des Empfangenen bestraft werden.»

Quelle: Alt Art. Landbuch 38.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020