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Gesetzesbestimmungen

Verordnung über das Kutscherwesen
LB UR (1864) Bd VI a S. 226-227. / Montag, 17. August 1857

«Der Regierungsrath des Kantons Uri,
In Betracht, dass die Polizei-Verordnungen vom 13. und 27. Juli abhin, gegen das Anwerben der Reisenden Seitens der Kutscher, bei gegenwärtigen Kursen der Diligence und dem Werben der Postangestellten für diese, hiesige Kutscher im Reisendentransporte beeinträchtigen würden,
In Abänderung der erwähnten Verordnungen, beschliesst und verordnet hiemit:

§. 1.
Bei Ankunft der Dampfschiffe in Flüelen sind die für den Transport der Reisenden bestimmten Fuhrwerke am Gestade in geordneten Reihen, nach näherer Anweisung des Polizeiamts, so aufzustellen, dass der freie Durchpass in keiner Weise gehemmt wird. In der Einnahme der Plätze soll ein alle Kutscher gleich begünstigender Wechsel stattfinden. Die ausgestellten Pferde sollen durch den Kutscher oder einen Angestellten desselben stets bewacht werden.

§. 2.
Während ein Kutscher in Unterhandlung oder im Abschlusse eines Vertrages mit dem Reisenden begriffen ist, darf kein Anderer, wofern er vom Reisenden hiefür nicht aufgefordert ist, in die Unterhandlung irgendwie sich einmischen.

§. 3.
Der Kutscher soll die Reisenden, ohne Anstand und Widerrede, in die ihm von selben bezeichneten Orte und Gast- und Wirthshäuser führen, und sich aller Zudringlichkeiten enthalten, um selbe für den Besuch dieses oder jenes Gasthofes zu bestimmen.

§. 4.
Der Fuhrlohn ist obrigkeitlich festgesetzt, wie folgt: Von Flüelen oder Altdorf nach Ursern (Andermatt oder Hospenthal) und umgekehrt:

für eine 1spännige Chaise Fr. 18, mit Retour Fr. 24.
für eine 2spännige Chaise Fr. 30 , mit Retour Fr. 40.
für eine 3spännige Chaise Fr. 45 , mit Retour Fr. 60.
für eine 4spännige Chaise Fr. 60 , mit Retour Fr. 80.

Eine höhere Pferdezahl wird nach obigem Verhältnisse bezahlt. Für die Fahrten von Flüelen oder Altdorf bis Amsteg werden 1/3tel und bis Wassen oder Göschenen 2/3tel dieser Taxe bezahlt.
Ausser diesem tarifsmässigen Lohn kann der Kutscher keinerlei Entschädigung ansprechen. Das Trinkgeld, welches in dieser Taxe nicht einbegriffen ist, bleibt dem Ermessen des Reisenden anheimgestellt.

§. 5.
Jede Uebertretung dieser Verordnung wird an dem Fehlbaren im ersten Falle mit Fr. 10, im zweiten mit Fr. 20 und im dritten Falle mit Fr. 30 u. s. w., wovon dem Anzeiger die Hälfte zukommt, unnachlässlich bestraft.

§. 6.
Diese Verordnung, mit deren Vollziehung und genauer Handhabung das Polizeiamt beauftragt ist, und wodurch die Anfangs erwähnten frühern Verordnungen aufgehoben sind, soll gedruckt in allen Gast- und Wirthshäusern und an andern geeigneten Stellen angeschlagen werden.»


Quelle: Regierungs-Raths-Erkenntnis vom 17.08.1857.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020