Gesetzesbestimmungen
Beitrag an die Gemeinde Seelisberg für Einführung irdener Wasserleitungen
LB UR (1864) Bd VI a S. 236-237.
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Dienstag, 12. Januar 1858
«Der Bezirksrath von Uri,
Entsprechend dem von der Gemeinde Seelisberg eingelangten Ansuchen, beschliesst:
§. 1.
Die Gemeinde Seelisberg möge auf unbestimmte Zeit alljährlich aus ihren Gemeindswäldern soviel Holz verkaufen, als nöthig sein wird, um denjenigen Gemeindsbürgern, welche ihre hölzernen Wasserleitungen, für die sie die Deichel bisher aus den Gemeindswaldungen bezogen, durch Irdene vorschriftsgemäss ersetzen, eine Entschädigung von je Rp. 35 per Klafter verabreichen zu können.
§. 2.
Die Gemeinde Seelisberg sei jedoch verpflichtet, über das Quantum des diessfalls verkauften Holzes, den Erlös und dessen Verwendung alljährlich bei Einsendung der Holz- und Straflisten Rechenschaft zu geben.»
Quelle:
Bezirksraths-Erkenntnis vom 12.01.1858.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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