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Gesetzesbestimmungen

Landsgemeinde: Beratungsgegenstände, Siebengeschlechterbegehren (Art. 20 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 025 / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Um einen Gegenstand vor der Lands-oder Bezirks-Gemeinde in Berathung zu nehmen, muß er vom Landsrath angetragen oder aber von 7 ehrlichen Männern ans so viel verschiedenen Geschlechtern des Lands begehrt werden. Ein solches Begehren muß dem hiefür jährlich im Anfang Aprils zu haltenden Landsrath schriftlich mit namentlicher Angab der 7 Männer zur Kenntniß vorgelegt werden, um ein Gutachten darüber der Gemeinde vortragen zu können, und solle solches wenigstens im Auszug in allen Kirchgängen bekannt gemacht werden. Es müssen auch die 7 Männer an der Gemeinde sich persönlich stellen.»

Quelle: LG 1814; LB UR 1823 Bd I, S. 25.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020