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Gesetzesbestimmungen

Landsgemeinde: Kompetenzen (Art. 22 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 026-027 / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Ueber Krieg und Frieden, Durchzüge, Bundnisse, Landsteuern und alle ähnlichen wichtigen Gegenstände hat nur die Landsgemeinde zu erkennen.
Es sollen auch alle Gesandtschaften auf gemeineidgenössische Tagsatzungen, wenn es die Zeit gestattet, von den Landleuten gewählt werden. In minder wichtigen Sachen aber, so nicht vor die Landleut zu bringen geeignet, und auf besondere Konferenzen mit löbl. Ständen soll ein Landsrath oder Rath nach Gestalt der Sachen zu handeln Gewalt haben, wie bisher geübt worden.
In außerordentlichen und besonders wichtigen Fällen solle die Instruktion auf Eidgenössische Tagsleistungen auch von den Landleuten gegeben und ihnen Relation erstattet werden. Auf die ordentliche Tagsatzung aber, in gewohnten und minder wichtigen Geschäften ist der Landsrath zur Instruktion-Ertheilung bevollmächtigt und auch diesem die Relation zu geben.»


Quelle: LG 1647, 1677, 1697; LB UR 1823 Bd I, S. 26 f.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020