Gesetzesbestimmungen
Visa und Reperta (Art. 222)
LB UR (1823) Bd I S. 195-197.
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Mittwoch, 1. Januar 1823
«Die bey todt gefundenen Menschen oder andern Unglücken vorzunehmenden Visa & Reperta, werden in den Gemeinden durch ein Rathsglied und den Dorfweibel ausgenommen, im Hauptflecken durch einen Landschreiber und Weibel. Wenn aber der Fall ungewiß und wichtig oder gar Verdacht von Ermordung obwaltet, wird ein Landschreiber und Weibel nebst einem oder 2 Aerzten, letzteres allemal bey Mordthaten oder sonst wichtigen Fällen, dazu verordnet, und soll es unter den Aerzten umgehen.
Für solche oberkeitliche oder vom Richter des Lands befohlenen Visa & Reperta solle dem Arzt, wenn in seinem Wohnorte ist, Gl. 3 -10 in einfachen Fällen, und wenn mit Section verbunden Gl. 5 - 10, und so außer seiner Gemeinde ist, für den Gang von jeder Stunde Wegs, die Rückkehr einbegriffen, annoch Sch. 30 gegeben werden.
Dem Rathsherr gebührt für ein Visum & Repertum am Orte Gl. 2, bey 1 Stund weiter Entfernung Gl. 3 - 10 und übrigens für den Gang per Stund mit Einbegriff der Rückkehr Sch. 20. Die Landschreiber, Land- und Dorfweibel, die alle bejahrlöhnt sind, haben nur bey weiter Entfernung allfällige Auslagen zu verrechnen.
Einer Hebamme solle für ein Visum & Repertum am Orte ebenfalls Gl. 2, und wenn eine Stunde weit gehen muß Gl. 3 -10 und übrigens für den Gang per Stund, die Rückkehr einbegriffen, Sch. 20 gegeben werden.»
Quelle:
LR 1811; LB UR 1823 Bd I, S. 195 ff.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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