ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Fischereiordnung (Art. 229 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 205-208. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«1. §. Es soll im Dorfbach Niemand einige Bären Nischen, Fach, Schwirren schlagen, Dötschen, Setzen, noch Kalch darin werfen an keinem Ort und zu keiner Zeit bey Gl. 10 Buß von jedem Mal.

2. §. Es solle unter der Seedorfner Brück in der Reuß, und im rässen oder Flueler Gießen vom See bis zur obern Brück, ob den obern Flueler-Gärten wo der Weg von der Altdorfer Allmend auf Fluelen geht, worunter auch der Durchschlag ob den wilden Riedtern begriffen, und im Hundsgraben im Flueler Schachen mit keinerlei Bären Nischen, Garn oder Feymern gefischt, Schnür gesetzt oder gefachet werden mögen, vorbehalten mit dem Zngangel, bey Gl. 10 Buß von jedem Mal.»

3. §. In allen übrigen Gießen, Gunten und Durchschlägen im Land, obiges ausgenommen, mag einer überhaupt nur 2 Fächer machen, und nicht mehr, die jedes 20 Klafter vom andern, und soll keines breiter seyn als 1/3 des Grabens oder Messens, so daß 2/3 frey bleiben, und soll er zur Befestigung seiner Bären 2 Schwirren schlagen mögen, und sollen auch keine Nebenschwänkle noch weder mit Steinen noch anderm gemacht werden.

4. §. In der Reuß aber soll keiner mehr als 1 Fach, neben den zweyen, so in einem Graben oder Gießen hat, machen mögen und zwar nur für 1 Bären und dabey keine Schwirren schlagen, auch keinerley Stein, noch klein noch groß ab den Wehrenen nehmen. Alles durchaus bey Gl. 10 Buß von jedem Mal. Diese Fächer sollen nicht länger als vom 1ten Werktag im Herbstmon. bis Mitte Merzen benutzt werden mögen und wer gemelten Tag beym Weiseläuten in der Gemeinde, wo der Giessen oder Graben ist, zuerst an Ort und Stell ist, mag das Fach an selbem Ort machen, und wenn schon eines da wär, selbes einehmen. Bären oder Nischen uneingefachete, und den Wehrenen ohne Schaden, mag einer in Reuß, Gießen, Gunten oder Durchschlägen, mit Ausnahm der im 1ten und 2ten §. §. bezeichneten Orten, bis auf 25, aber nicht mehr haben, und soll aber nie 2 neben einander, und allzeit 20 Klafter eins hinter dem andern setzen, auch bey gleicher Buß.

5. §. Wenn ein Gießen oder Durchschlag durch eines eingehagten Eigen geht, mag selber doch nicht mehr als 2/3 einschlagen oder überfachen, und 1/3 soll allzeit offen bleiben. Wenn aber ein Gießen in eines Eigen entspringt, und nicht weiter über sein Eigen zurück geht, mag einer selben wohl ganz einschlagen oder überfachen.

6. §. Was die Klebgarn betrifft, soll hinfür kein längeres als 5 Klafter lang gesetzt werden, und keiner mehr als 2 brauchen oder setzen mögen, welche auch 20 Klafter weit von einander sollen gesetzt werden, und sollen zwar nirgends anders als im See außer den bestimmten Ziel und Marken gebraucht werden mögen.

7. §. Die sogenannten Zuggarn mit den Latten sollen gänzlich verbothen seyn; indem als sehr schädlich und nachtheilig anzusehen.

8. §. Wenn einer dem andern, der ordentlich fischete, seine Bären, Garn oder anderes Fischerzeug ziehen, verhauen, hinweg tragen oder Fisch daraus nehmen würde, soll als ein Diebstahl angesehen, und nach Verdienen gestraft werden. Auch soll keiner sein Recht wegen Setzung von Bären einem andern übertragen mögen.

9. §. Wenn aber einer eine Stelle einnimmt, und selbe in Zeit 8 Tagen nicht einfachet und setzt, mag ein anderer diese Stelle einnehmen und benutzen.

10. §. Das Wattenziehen ist allezeit des gänzlichen vcrbothen. So ist auch das Fangen der Hirlinge mit Garn gänzlich verbothen.

11. §. Das Dötschen, Stupfen in der Reuß, allen andern Gießen, Gunten, Gräben und Bächen ist ganz und zu allen Zeiten verbothen bey Gl. 30 Buß, und wer nicht zu zahlen hat, soll im Kämmerlin abbüßen.

12. §. Alles Schießen und Stechen der Fische, besonders der Forellen im Laich in allen laufenden Wassern ist verbothen.

13. §. Fischen im See betreffend:
Vom äußern Eck der deckten Wehre oder Schiffhütten bis ans äußerste End der von Hr. Fürsprech Epp sel. gemachten langen Wehre unter dem Schloß Landeinwerts ist alles Fischen und Setzen auf was Weis und Art es immer wäre, ganz verbothen, einzig vorbehalten mit den Ruthen. Von da weg der Seematt nach bis 60 Klafter außer den Marken derselben, und außer der Seematt bis ans Eck, wo die Reuß sich in See ergießt, auch 60 Klafter weit vom Land, und von dem Reußausflußeck bis Bolzbach gerade übern Landeinwerts soll gar nichts auf keine Weis noch Art gefischet noch gesetzt werden mögen. Zu Bezeichnung dieser Grenzen sollen, wo es geschehen kann, laut Landsgem. Erkennt, die Schwirren und Zeichen wieder geschlagen werden. Wer außer diese verbothenen Orten fischen will, soll keiner dem andern bey 3 Klafter weit weder mit Zug- noch Klebgarn noch Netzen oder anderm an seine Stelle kommen, und sollen auch außer den Schwirren oder Zeichen die Garn oder Netz nur der Länge nach in See hinaus und nicht der Breite nach setzen und spannen mögen.

Verordnung betreffend Abänderung der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetze betr. die Fischerei.
14. §. Auf jede Uebertretung eines Verboths in dieser Ordnung ist Gl. 10 Buß, wo nichts anders steht, davon 1/3dem Kläger.»


Quelle: LG 1613, 1619, 1624, 1623, 1639, 1673, 1699, 1723, 1747, 1734, 1809, 1816; ; LB UR (1823) Bd I, S. 205-208.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020