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Gesetzesbestimmungen

Landsgemeinde: Recht zur Einberufung (Art. 23 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 027 / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Wenn Männer von 7 verschiedenen Geschlechtern während dem Jahr das Begehren zu Versammlung einer Gemeinde an den Landammann stellen, soll er einen Landsrath zusammen halten um zu entscheiden, ob dem Begehren zu entsprechen seye oder nicht. Im entsprechenden Fall oder wenn sonst ein Landsrath eine außerordentliche Landsgemeind oder Räth und Landleut zusammen zu berufen nöthig findt, soll solches in allen Gemeinden des Lands mit Anzeig der Berachungsgegenstände ausgekündt, und dann auch kein andres Geschäft, als wofür die Versammlung ausgekündt und gehalten wird, an derselben verhandelt werden.»

Quelle: Alt LB 198; LG 1657; LB UR 1823 Bd I, S. 27.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020