Gesetzesbestimmungen
Münzordnung (Art. 276 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 251-255.
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Mittwoch, 1. Januar 1823
«Münzverordnung.
Werthung der Goldstücke.
1. §. Wenn die Louisd'or, so 144 Gran wägen soll, vollkommen 2 oder mehrere Gran zu leicht ist, ist Niemand schuldig sie anzunehmen; sonst aber wohl, und zu Gl. 13.-
Wenn eine solche 3 Gran zu leicht ist, mögen für jedes Gran 2 Bz. und so noch mehr als 3 Gran mangeln, für jedes Gran Sch. 7 abgezogen werden. Wenn aber ein Goldstück 10 oder mehr Gran zu leicht, soll es außer Kurs gesetzt seyn.
Die Mayländer-Dublone oder Souveraine-D'or zu Gl. 19.-
Der sogenannte doppelte Napoleon oder neue Louisd'or, nämlich das französische 40 Frankenstück Gl. 22.-
Das einfache oder 20 Frankenstück Gl. 11.-
2. §. Werthung des Silbergelds.
Der französische Neuthaler soll 552 Gran an Gewicht haben, und gilt Gl. 3.10.
Wenn er auch bis 10 Gran zu leicht, soll er so angenommen werden, so er aber über 10 Gran zu leicht, soll für jedes Gran 1 Rappen beygesetzt, und so er über 30 Gran zu leicht, muß er gar nicht angenommen werden.
Der halbe dito, sofern nicht über 4 Gran zu leicht Gl. 1. 25
Wenn er über 4 Gran zu leicht, muß er nicht angenommen werden. Die Neuthaler oder 40 Bz. so wie die ½ oder 20 Batzenstücke der eidgenößischen Stände sind in gleichem Werthe wie obige anzunehmen.
Das französische Zehnbatzenstück, so wie die der Schweizer-Kantone zu Gl. -.32.3
Die Fünfbatzenftück, mit Ausnahm der ehemaligen bischöflichen Baselschen zu Gl. -.16.1.
Zwey zusammen aber gelten Gl. -.32.3.
Das französische V Frankenstück mit Bildniß Napoleons oder Ludwigs zu Gl. 2.30.-
Der Oestreichische Kaiserthaler mit Brustbild und Adler ebenfalls Gl. 2.30.-
Der Brabanter- auch Kreuzthaler genannt, so wie die ihm gleich stehenden Thaler von Bayern, Würtemberg, Baden und Hessen Gl. 3.10.-
Der halbe der obigen Gl. 1.25.-
Der Quart der obigen Gl. -.32. 3
Wenn aber diese letztem beyde stark verblichen oder abgeschliffen sind, müssen sie nicht angenommen werden.
Das Freyburger Guldenstück Gl. -. 32 .-
Das Freyburger 20 Schillstück Gl. -.16.-
Das Freyburger 10 Schillstück Gl. -.8.- Das Freyburger 5 Schillstück Gl. -.4.-
Das Zürcherörtlin oder 4 Batzenstück, so auch das Urner- und Schwyzer-4 Batzenstück Sch. 13.-
Das halbe der obigen Sch 6.3
Das St. Gallerörtlin oder 15 Kreuzerstück und das alte Schwyzerörtlin mit dem Adler Sch -.11.-
Der alte sogenannte Rubel Sch 24.-
Der halbe alte sogenannte Rubel Sch 12.-
3. §. Kupfergeld.
Die Batzen sämmtlicher Kantone, auch die früher, außer Kurs gewesenen Walliser, zu Rappen 9 oder Sch. 3.
Davon sind jedoch die sehr schlechten und abgeschliffenen ausgenommen, die Niemand annehmen muß, und die Neuburger und Bruntruter, die ferner außer Kurs gesetzt bleiben, so wie die vorderöstreichischen 6 Kreuzerstücklin.
Die hiesigen Batzen aber sind anzunehmen zu Rappen 10 oder Sch. 3.2
Die halben Batzen aller obigen gelten die Hälfte des Ganzen, und die ¼ oder Kreuzer, Rappen 2, zwey zusammen aber ½ und 4 zusammen einen ganzen Batzen
Die Zürcher - Schilling, das einzelne Stück zwar nur Sch. 1 A. 1, zusammen aber im Verhältniß des Oertlins, nämlich 5 Stück Sch. 6.3 und 10 Stück 13.
Die Urner- und Luzerner-Schilling 3 Rappen, alle übrigen aber nur 1 Kreuzer oder ¼ Batzen.
Die Bündner Blutzger gelten ½ Schilling oder A. 3
Zwey-Räppler, Rappen und Angster der Schweizer Kantone werden so angenommen, wo 3 Rappen allzeit 1 Schilling und 9 einen Batzen
ausmachen, die 1/8 Batzen oder ½ Kreuzer gelten 1 Rappen.
4. §. Bey Zahlungen unter Gl. 100 ist Niemand mehr als den zehnten Theil an kleiner Scheidemünze anzunehmen schuldig, und in grössern Zahlungen nicht mehr als Gl 5 von 100.»
> Ergänzung Art. 276: Münzbestimmungen (LB UR (1842) Bd III S. 151)
Quelle:
LR 1805, 1808, 1813, 1816, 1818, 1819, 1821, 1823; LB UR 1823 Bd I, S. 253 ff. / Siehe: LB UR Bd III 1826/40 (S. 151)
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
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eLG = Extra-Landsgemeinde
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LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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