Gesetzesbestimmungen
Eid der Käfervögte (Art. 286 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 032.
/
Mittwoch, 1. Januar 1823
«Die Käfer-Vögte sollen zu Gott und den Heiligen schwören: eine getreue und aufrichtige Rechnung zu führen, und dem Hrn. Landseckelmeister nicht Mehrers zu fodern, als was sie wirklichen für die eingemessenen Käfer zu bezahlen haben. Die Käfer so man ihnen zubringen wird, ohne Ansehung der Person getreulich zu messen, und darmit zum Nachtheile des Landseckels keinen Betrug zu gebrauchen: auch vor dem Messen die Käfer wohl zu schütteln, und dieselben mit einem gewichtigen Stämpel aufeinander zu pressen, und fleißig Obacht halten, daß unter den Käfern kein Laub oder andere Verfälschungs-Gegenstände gemessen werden. Zum Beweise der Aufrichtigkeit und zu Verhütung Betruges müssen die Kübel, worin die Käfer gemessen werden sollen, vom Wagmeister gefochten werden; alsdann die Käfer recht zu töden, und dieselben des Übeln Geruchs wegen keineswegs nahe an die Häuser und Straßen zu legen. Alles getreulich und ohne Gefährde.»
Quelle:
LR 1730, 1817; LG 1664; LB UR 1826 Bd II, S. 32.
|
|
RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
|