Gesetzesbestimmungen
Landrat: Wahl der Ratsherren durch die Genossammen, Zeit und Form der Wahl (Art. 29 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 029-030
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Mittwoch, 1. Januar 1823
«Zur Besetzung des Landraths wählt jede der zehn Genossamen vier, und der Bezirk Ursern als 11te Genossame auch vier Rathsherren, und zwar die 40 der zehn alten Genossamen auf Lebenlang; dem Bezirk Ursern aber ist überlassen, die seinigen 4 abwechselnd nur auf bestimmte Jahre zu wählen.
Die Gemeinden des alten Lands sind in Genossamen eingetheilt, wie folgt:
Altdorf 1 ½ Genossame; Fluelen und Sisigen zusammen ½; Bürgten ob dem Gräblin eine; Bürglen unter dem Gräblin, Schattdorf und Erstfeld diesseits der Reuss eine, wovon Schattdorf ½ und die andern jede 1/4; Sillenen eine; Gurtnellen und Erstfeld jenseits der Reuß zusammen eine; Spiringen eine; Unterschächen und Wassen mit seinen Filialen zusammen eine; Attinghausen und Seedorf eine, wovon Attinghausen und Seedorf 1/3; Jsithal, Bauen und Seelisberg eine, wovon letzters ½ und die andern zusammen ½ ausmachen.
Wenn eine Rathsherr-Stelle erlediget wird, soll am nächsten Sonn- oder Festtag, an dem die Arbeit nicht erlaubt ist, die Gemeinde der Genossame ausgekündt und am 2ten dann dieselbe gehalten und die Stelle wieder besetzt werden.
Bey Rathsherren-Wahlen mag aus jeder Haushaltung nur einer, der Vater oder Statt dessen ein Sohn, der das gesetzliche Alter hat, mehren.»
Quelle:
Alt LB 1676; LG 1676; LB UR 1823 Bd I, S. 29 f.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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