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Gesetzesbestimmungen

Holzverkauf (Art. 307 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 072-073. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Jeder der sein aus Allmendwäldern nach Vorschrift der Holzordnung Art. 299. §. 3. und 4. von Wald gethane Lad- und Brennholz, so wie auch das Holz aus Eigenwäldern aus dem Lande führen oder Fremden verkaufen will, soll es dem Dorfgerichte seiner Gemeinde anzeigen, und zugleich von jedem Klafter Brennholz, mit Ausnahme des Eigenholzes, Sch. 3 und von jedem Sag-Trämel Sch. 5, zu Handen der Finanz-Commission erlegen. Das Dorfgericht macht alsdann mit Benennung des Verkäufers, des Orts, wo das zu verkaufende Holz liegt, und der Anzahl Hölzer oder Klafter der Finanz-Commission die schriftliche Anzeige, und diese Commission besorgt die Publikation mittels eines öffentlichen Anschlags am Rathause zu Altdorf.
Das auf diese Weise zum Verkaufe publizierte Holz soll von der Publikation an 14 Tage lang im Lande verblieben, innert welcher Zeit es der Landmann kaufen, oder wenn es schon einem Fremden verkauft wäre, ziehen mag. Und wenn ein Holzverkäufer in Rücksicht des Preißes gegen den Landmann zu übertrieben und unbillig wäre, und diesfalls geklagt würde, so ist U.G.Hrn. und Obern dem w. w. Rathe vorbehalten, die Schatzung nach Billigkeit zu machen.
Holz aus Allmend-Rüttenen ist wie andres Allmend-Holz zu betrachten, und hat die Abgabe bey der Ausfuhr außer Landes zu bezahlen.
Im Fall, wo das zum Verkaufen angekündigte Holz einem Landmann verkauft würde, oder sonst im Lande bliebe, wird der bezahlte Auflag wieder zurück bezahlt werden.
Wer diesen Artikel übersehen, oder in eint- oder andrer Sache dawider handeln würde, solle Gl. 20 Buße verfallen seyn, mit dem Beyfügen: wenn einer sogar über 10 Klafter derley Holz, so verbothen, diesem Artikel zuwider, oder ohne die dadurch vorgeschriebenen Formen zu beobachten, außer Landes verkaufen würde: der solle noch um ein Mehreres nach Proportion was über 10 Klafter seyn würde, gestraft werden.»


Quelle: LR 1808, 1810, 1812; LG 1806, 1810; LB UR 1826 Bd II, S. 72 f.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020