Gesetzesbestimmungen
Beschränkung von Allmend-Nüssen auf zwei Personen pro Haushalt (Art. 347 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 104-105.
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Mittwoch, 1. Januar 1823
«Die Allmend - Nüsse zu schütteln ist jährlich am Tag nach dem heiligen Kreuz-Tage erlaubt, wenn es ein Werktag ist; sonst aber am erst darauf folgenden Werktag. Wenn aber wegen schlechter Witterung die Nüsse dann noch nicht reif find: so mag ein w. w. RaTh die Zeit weiters zurückstellen. Auch soll man in jeder Gemeinde mit dem Nußschütteln nicht früher, als wann es daselbst Weise läutet, anfangen dürfen, bey Gl. 10 Buß wovon dem Kläger ¼ zukömmt. Die zu frühe geschüttelten Nüsse aber fallen der Kirche anheim, in welcher Gemeinde sie geschüttelt worden.
Es sollen aus einer Haushaltung nicht mehr als 2 Personen, die Landleute sind, weder für sich noch für andere Nuß schütteln oder ausheben mögen, bey gleicher Buß. Es soll auch niemand vor obbestimmter Zeit auf die Bäume gehen: und wenn zur bestimmten Zeit mehrere bey einem Baume sich befänden, sollen sie die Nüsse gemeinschaftlich theilen und nutzen. Die Nüsse gehören immer denjenigen, die sie schütteln, und soll ohne ihre Bewilligung dieselben niemand auflesen und wegnehmen mögen.»
Quelle:
LB UR 1826 Bd II, S. 104 f.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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