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Gesetzesbestimmungen

Zugehörigkeit von Gampeln (Art. 358 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 115-116. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Des Mathias Zurisellers ehemalige Rüthi, sammt der ganzen Allmend, Gampeln ob Schattdorf ist freue Allmend, und mag von den gemeinen Landleuten benutzt werden, bis man in Sittlisalp zu Alp fahrt. Von dieser Zeit an bis an alten St. Verena-Tag im Herbstmonat aber ist die obgemeldte Allmend Gampeln des gänzlichen zu Gunsten des Kirchgangs Schattdorf, als eine Heukuhweid befreyt: jedoch sollen die Kirchgenoßen von Schartdorf nur ihre Heuküh, Kälber, Brauchroß, und etwa ein Roß, so presthaft oder sonst durch Zufall übel daran wäre, daß in höhern und weitern Alpen nicht gethan werden könnte, auf Gampeln sömmern mögen, und kein ander Vieh noch Roß darin halten bey Gl. 5 Buß von jedem Stück. Nach alt St. Verena-Tag aber soll die Befreyung wiederum enden, und Gampeln wie im Frühjahre eine gemeine Allmend seyn. Es soll auch kein ander Stafelrecht zu ewigen Zeiten daselbst seyn noch gehalten, sondern dem wie vorgeschrieben bey der obenbestimmten Buß fleißig nachgelebt werden.
Das Bestrafungsrecht für Gampeln ist der löbl. Gemeinde Schattdorf übertragen und zugegeben worden: sie soll aber die von ihr beurtheilten Straffälle auch UGHrn. anzeigen, damit hochdieselben nach Gutbefinden noch weiter bestrafen können.»


Quelle: LR 1820; LB UR 1826 Bd II, S. 115 f.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020