Gesetzesbestimmungen
Sömmerungsverbot von zurückgekauftem Vieh (Art. 379 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 125.
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Mittwoch, 1. Januar 1823
«Wer fremdes Rindvieh, Schafe oder Geißen von Außerlande her um Zins oder sonst an die Hand nähme, um es am Herbst wieder zurück zustellen: der mag solche auf hiesiger Allmend und Alpen nicht sömmern; wenn er auch schon den fremden Auflag bezahlen würde. Und wenn dergleichen unerlaubtes Vieh auf hiesigen Heukühweiden oder Alpen entdeckt würde, soll es dem Fisco anheim und zufallen; und sollen diejenigen, welche auf irgend eine Weise dazu helfen oder Handbieten, verheimlichen oder falsch angeben, die Strafe von Gl. 50 verfallen haben. Die Alpvögte sind beauftragt hierüber genaue Wachsamkeit zu halten, und wenn sie dießfalls etwas entdecken würden, solches pflichtmäßig UGHHrn. Anzuzeigen.»
Quelle:
Landsrat. Erkennt. 1813. 1816; LB UR (1826) Bd II, S.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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