Gesetzesbestimmungen
Schweine auf Allmend (Art. 381 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 126-127
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Mittwoch, 1. Januar 1823
«Schweine mag jeder haben so viel er will; doch daß sie geringelt seyen, und jedermann vor Schaden gehalten werden. So oft nicht geringelte Schweine Schaden thun, soll der Eigenthümcr jedesmal Gl. 5 Straf nebst Abtrag des Schadens bezahlen.
Wer daher ungeringelte Schweine kauft, soll sie einstallen, bis sie geringelt sind
Auch mag einer Faselschweine haben , wann sie aber räußig, soll er sie einstallen, und dann auch Andern ohne Schaden auf dem Seinigen behalten bey gleicher Buße.
Bey der nämlichen Buße und Abtrag Schadens sollen die Schwein-Eber gar nicht ins Freye gelassen, sondern allezeit eingestallet gehalten werden.
Die Stäfel Ennetmärkt, so wie alle übrigen Stäfel aus Allmend-Alpen sollen vor den Schweinen geschirmt seyn; es sollen nämlich keine, bevor mit dem Vieh und Sennten aufgefahren wird, darauf getrieben werden.
Fremde Schweine, die nicht einem hiesigen Landmann oder Einwohner eigenthümlich znständig sind, auf unsre Allmend und Alpen aufzutreiben, ist bey Confiskation, und einer Geldbuße von Gl. 50 verbothen.»
> Ergänzung Art. 381: Aufnahme der Schweine in Viehlisten (LB UR (1842) Bd III S. 199).
> Ergänzung Art. 381: Schweinehaltung auf der Bodenallmend (LB UR (1842) Bd III S. 199).
Quelle:
LG 1657, 1687, 1703, 1705, 1813; LB UR (1826) Bd II, S. 126 f. / NG 13.05.1832, LR 28.12.1840; LB UR 1842 Bd III, S. 199.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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