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Gesetzesbestimmungen

Eigenälpler sollen die Allmend-Alpen nur 4 Wochen benutzen (Art. 393 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 131-132. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Diejenigen so Eigenalpen haben, sollen die Allmend-Alpen mit ihrem Vieh oder Sennten nicht länger als 4 Wochen benutzen mögen. Und sollen die Eigenälpler nicht nach Belieben und Convenienz die ihnen nach alter Uebung angewiesenen Ausstäfel verlassen , und an einem andern Orte, wenn sie auch schon dort Hüttengerechtigkeit durch Käufe oder Erbe an sich gezogen hätten , mit ihren Sennten auffahren mögen; und sollen die dawider Handlenden in ihre alten Ausstäfel zurückgewiesen seyn: jedoch Rechtsamen vorbehalten , die durch Siegel und Briefe genügend beurkundet sind.
Es sollen auch die Eigenälpler mit nicht mehr als 30 Kühessens auf die Allmend fahren, und im Uebertretungsfall gehalten werden , wie der Art. 272. ausweißt.»


Quelle: LG 1780, 1814; LB UR 1826, Bd II, S. 131 f. / Siehe: LB UR Bd III 1828 (S. 201)

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020