Gesetzesbestimmungen
Bestimmungen zur Ruosalp (Art. 395 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 133-134.
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Mittwoch, 1. Januar 1823
«Ueber die Ruoßalp verfügen UGHHrn. und Obern. Hochdieselben erwählen den Hirt und den Alpvogt. (Die aber nie beyde aus der nemlichen Gemeinde genommen werden sollen.) Sie bestimmen die Zeit , wann die Hirti aufgetrieben werden solle: erhalten die dortigen Alpgebäude, Häge, Mauern und Gräben: geben das fürs Vieh bestimmte Salz: bezahlen den Hirtlohn, und die sämmtlichen Alpkösten, und beziehen dann dagegen von dem aufgetriebenen Viehe folgenden Auflag:
Von einem Zuchthengst: Gl. 2
Von einem Münch: Gl. 1 Sch. 10
Von einem Stierochs: Gl. 1 Sch. 25
Von einem Zuchtstier: Gl. 1 Sch. 25
Von einem Ochs der mehr als drey Jahr alt ist: Gl. 1 Sch. 25
Von einem Zeit - oder Meißochs: Gl. 1 Sch. 20
Die Eigenthümer des Viehes sind schuldig, gleich bey der Auffahrt dem Hirt zu Händen des Hrn. Säckelmeisters den bestimmten Anflag sammt dem Schwändbatzen zu bezahlen, und das Rindvieh mit dem Land- und Dorf-Zeichen zu bezeichnen: widrigenfalls niemand für das aufgetriebene Vieh verantwortlich seyn würde.
Außer der vorgemelten Gattung mag in Ruoßalp keinerley andres Vieh aufgetreiben werden, und sollen dort auch keine Kälber gesommert werden.»
Quelle:
aLB 135; LR 1804, 1821; LG 1719; LB UR 1826 Bd II, S. 133 f.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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