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Gesetzesbestimmungen

Bestimmungen zu verschiedenen Alpen (Art. 396 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 134-135. / Mittwoch, 1. Januar 1823

1. §. Die drey löbl. Gemeinden Altdorf, Erstfeld und Attinghausen haben von Alters her das Recht unter sich abwechselnd zu 2 Jahren um, den Hirt und Alpvogt von Sure- nen zu wählen, auch die Zeit der Auffahrt zu bestimmen, und dagegen verpflichtet alljährlich den gewohnten Kreuzgang zu der Kapelle in Blacken zu verrichten.
2. §. Die Besitzer der 26 alten Hüttengerechtigkeiten in der Fißeten haben das Recht, den dortigen Hirt und den Alpvogt zu erwählen, und beziehen jährlich Gl. 8 Sch. 18 Hüttenzins, der zu den Alpkösten geschlagen und auf das Vieh berechnet werden soll. Dagegen sind sie aber schuldig die Hütten und Alprustig in gutem Stande zu erhalten.
3. §. Die Besitzer der 19 alten Hüttengerechtigkeiten auf Alplen haben wie die in der Fisteten, das Befugniß, den dortigen Hirt und den Alpvogt zu ernennen , und sind auch schuldig die Hütten und Alprusiig (Geräthe) in einem guten Zustand zu unterhalten.
Dagegen aber beziehen sie jährlich Gl. 4 Sch. 20 Hüttenzins, der bey der Hirte- Rechnung zu den Alpkösten geschlagen , und auf das Vieh gelegt werden mag.
4. §. Die löbl. Gemeinde Bürglen erwählt den Hirten und den Alpvogten für die Seenalp, und bezieht jährlich von der Hirte Gl. 10 Hüttenzins: ist dann aber dagegen verpflichtet, die dortigen Alpgebäude und Rüstig in gehörigem Stande zu erhalten.
5. §. Deßgleichen hat auch die löbl. Gemeinde Seelisberg das Recht den Hirten und Alpvogten auf Matten zu setzen: sie bezieht jährlich Gl. 10 Hüttenzins von der dortigen Hirte , und ist dann dafür verpflichtet, die Gemächer und Alprustig in brauchbarem Stande zu unterhalten.

> Ergänzung Art. 396: Unterhalt der Hütten auf Surenen (LB UR (1842) Bd III S. 202).


Quelle: LB UR 1826 Bd II, S. 134 f.; LR 15.4.1840; LB UR 1842 Bd III, S. 202.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020