Gesetzesbestimmungen
Bestimmungen und Pflichten für Hirten (Art. 398 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 139-141.
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Mittwoch, 1. Januar 1823
«Die Hirten, so in einer der im Art. 394. benannten Hirtenen angestellt werden, sind besonders unter Strafe und Verantwortlichkeit verpflichtet, denen hier nachstehenden gesetzlichen Bestimmungen nachzukommen, und dieselben getreu und gewissenhaft zu erfüllen:
1. §. Ein jeder, der einen Hirtendienst annimmt, ist schuldig jährlich beym Hhrn. Richter des Lands den im Art. 281. vorgeschriebenen Eid zu leisten, und zwar jedesmal, bevor mit der Hirte aufgefahren wird.
2. §. Es soll jeder Hirt gehalten seyn, eine gute und annehmbare Bürgschaft von wenigstens Gl. 200 zu mehrerer Sicherheit des ihm an- vertrauten Hirtendienstes, beym jeweilenden Alpvogt zu hinterlegen.
3. §. Die Hirten find schuldig jährlich ihre angestellten Hirtenknechte dem w. w. Rathe vorzustellen, und UGHHrn. und Obern bleibt vorbehalten, über die Mäßigkeit dieser Knechte das Gutfindende zu erkennen. Es soll aber in jeder Hirte wenigstens ein Knecht seyn, der mit dem Hirt in keiner nahen Verwandtschaft steht, und auf jeden Fall sowohl für als wider den Hirten als Zeugen und Kundschaft gebraucht werden kann.
4. §. Die Hirten und Hirtenknechte sollen dem Jagen nicht nachgehen: auch soll der Hirt kein fremdes Vieh auf der Alp gedulden, und mit Auswärtigen, in Bezug auf Benutzung der Alp keinerlei» Gemeinschaft oder Einverständniß haben: das Schmahlvieh den Rindern vor Schaden halten: das Salz unpartheyisch unter das Hirtevieh vertheilen, und seine Pflichten laut Inhalt des Hirten-Eides in allen Theilen getreu erfüllen.
5. §. Wenn Vieh in der Hirte erkranken, oder presthaft wurde, ist der Hirt schuldig, solches innert nächsten 24 Stunden, wo möglich dem Eigenthümer zu berichten und anznzeigen; und soll auch kein abgegangenes Vieh geschunden und weggeschaffet werden, bevor der Eigenthümer dessen in Kenntniß gesetzt ist, jedoch vorbehalten, wenn bey heissem Wetter Gefahr der Ansteckung wegen obwaltete, oder der Hirt schon früher vom Eigenthümer Auftrag und Vollmacht hiezu erhalten hätte. In diesem Fall soll mit dem gefallenen Stück Vieh sogleich nach Anweisung des Art. 223. im 1. Theile des Landbuches verfahren werden.»
Quelle:
LR 1818, LB UR 1826 Bd II, S. 139-141.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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