Gesetzesbestimmungen
Bestimmungen für die weiteren Hirten (Art. 399 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 141-142.
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Mittwoch, 1. Januar 1823
«Da in Bezug ans Hirtenen, benanntlich aber über die Punkten:
a) Ob den Hirten Kühe oder Geiße sollen zugelassen werden?
b) Wie viele Hirteknechte in jeder Hirte seyn sollen?
c) In wie weit der Hirt verpflichtet sey, zum Unterhalte der Gemächer, Häge, und Mauern beyzutragen?
d) Wie der Hirt die Schafe annehmen soll, und sich in Ansehung derselben zu verhalten habe?
e) Ob und wie der Hirt schuldig seye Heu, Schindeln und Hagzeug im Vorrathe zu haben, und über andre dergleichen Dinge mehr — von den hohen Gewälten vielfältige Abänderungen, wie solche denen verschiedenen Zeitumständen, der Oertlichkeit und Lage der Alpen angemessen sind, getroffen werden: so ist über diese Gegenstände in der gegenwärtigen Gesetzessammlung nichts Bestimmtes ausgenommen worden; sondern es sollen die jedesmal in Kraft bestehenden daherigen Verfügungen denen besonders Alp-Ordnungen einverleibt, und denen betreffenden Hirten zur Befolgung zugestellt werden.»
Quelle:
LB UR 1826 Bd II, S. 141 f.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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