Gesetzesbestimmungen
Formelle Anforderungen für Klagen wegen Schmahlvieh (Art. 417 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 150.
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Mittwoch, 1. Januar 1823
«Da durch unbestimmte Klagen oft geschehen kann, daß Schuldlose oder doch nicht vorsetzlich Fehlende gleich dem absichtlich oder boshaft Frevelnden bestraft werden, und daher für den Richter eine deutliche und bestimmte Klage erwünschlich ist, um erkennen zu können, ob der Beklagte wirklich schuldig , und ein Frevel geschehen sey oder nicht, und dann beym Schuldigerfinden auch nach Umständen strafen zu können: so sollen die Klagen wegen Schmahlvieh nach folgender Art eingegeben, und nicht anders angenommen werden. Es soll nämlich dabey angezeigt werden:
a) Wo das Schmahlvieh gesehen worden? ob vom Kläger selbst, und wie oft?
b) Ob selbes sich wirklich da aufgehalten und wie lange? Oder ob selbes nur durchgetrieben worden?
c) Zu welcher Jahres-Zeit es gewesen?
d) Ob ein Hirt dabey gewesen, und wie selber sich dabey betragen: oder ob der Beklagte das Schmahlvieh ohne Hirt gehabt?»
Quelle:
LR 1807; LG 1807; LB UR 1826 Bd II, S. 150.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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