Gesetzesbestimmungen
Kauf- und Verkaufsverbot von Liegenschaften für Klöster (Art. 420 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 152.
/
Mittwoch, 1. Januar 1823
«Die Klöster sollen ohne hoheitliche Bewilligung von ihren besitzenden Liegenschaften nichts verkaufen, auch keine Güter kaufen noch vertauschen mögen: und sollen alle 2 Jahre die Hrn. Kastenvögte, die zwar von den Klöstern selbst ernennet, aber vom w. w. Landrathe bestättigt werden, derselben Zustand in Gütern, Capital und Vieh untersuchen und erdauren, und darüber dem w. w. Landrath am Unsch. Kind. Tag den 28 Christmonat Bericht erstatten; dabey auch anzeigen, wie viele Personen im Kloster unterhalten werden: auch ob und wie neue Professen seyen angenommen worden?»
Quelle:
LG 1664, 1675; LB UR 1826 Bd II, S. 152.
|
|
RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
|