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Gesetzesbestimmungen

Erlaubnis des Kastenvogts für neue Professen (Art. 421 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 153. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Neue Professen in den Frauen-Klöstern mögen nur mit Vorwissen der Hrn. Kastenvögre angenommen werden, und so diese Bedenken fänden wegen der Annahme, sollen sie es UGHHrn. und Obern anzeigen.
Desgleichen ist auch festgesetzt, und verordnet, daß unter 3 Professen allzeit 2 Land-Töchter und nur eine Fremde aufgenommen werde. Es soll auch einer Fremden, wenn nicht besondere günstige Umstände für sie sprechen, die Aufnahme unter Gl. 2000 nicht gestattet werden. Die Landtöchter aber mögen durch eine billige Modifikation berücksichtiget werden.»


Quelle: LR 1804; LG 1687, 1689; LB UR 1826 Bd II, S. 153.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020