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Gesetzesbestimmungen

Stift-Brief des A Pro'schen Fideikommiss (Art. 424 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 154-160. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Stift-Brief des A Proischen Fidei-Commiss.
Wir die Statthalter und ein gantze grosse Landtßgemeindt vß befelch der Lanntßgemeindt uff heut zu Altorff bey Einanderen versambt, thun Kundt undt bekännen Allermäniglichen, öffentlich mit disem Brieff, wie dan der Edel vest, Fürsichtig vndt Weyß vnser Lieber vnd getreuwer — Alter Landtamman Peter von Pro, sambt seinem Fürsprechen Herrn Altlandtamman Jacob Arnold vns gantz freundlichen angezeigt, wie er von grundt seines Hertzens des guten Willens seye, Gott zu lob, seiner Seelen zu trost, auch dem Vatterlandt hier dise gute Letze lasse, Er seye willens vill seiner güeter an ein Ewig Allmuossen, vnd Erblichen zu Stüfften, arme kinder zu erziechen. Erstlichen behaltet Er ihme bevor das Er sein lebenlang den bluomen solcher ligenten vnd fahrenten güetern, so er ietz oder hernach gibt, möge nutzen vnd niicssen, vnd nach Ihme sein sohn Jacob, und dessen einiche eheliche Söhn vndt söhns söhn, so sey ihme gehorsam seynd, dan auch allwegen den blumen nutzen undt Nüessen mögend. Vnd so gemelrer alter Landtamman von Pro absturb, und nit weiters machte, so Hand die anderen künder seine söhn, oder döchtern, vnd ihre kinder vnd alle Nachkommen, oder andere freundt, wo die seyn möchtend, kein theil noch gwalt, noch nutz, weder an blumen noch haubtguot, an disere güeter oder gestifft. Er behaltet Ihme auch bevor, ob er wolle die andere seine kindt, es seigend söhn oder döchtern, vnd ihre kinder oder kindß-kinder, auch obgemelten seines sohns Jacoben döchteren, oder andere seine Kinder, vnd aller obgemelten vnehliche kinder, auch etlicher gstalt diser früchten theilhaftig machen, er solches wohl thun vnd aufrichten möge, doch Entlich nit weiter, dan wan kein persohn mehr ist, die weder von Vatter noch Mutter des nammens Pro sig, so hat die Nutzung des blumens ein Endt, vnd fall alles guot, so ietz vnd hernach gähn wird, an obgemelk Stüfft vndt allmuossen, vnd waß er nit auffricht, vnd macht, so ist niemandts des blumens theilharig, dan er, sein sohn Jacob mit seinen Ewigen söhnen, vnd söhns söhnen, wie obstars, vnd nach derselbigen Todt, falt es alles an das gemelte Stifft vndt allmuossen. Vnd so einer nit im landt wäre, oder sonst den Blumen nit nutzen möcht, so soll der ander, welcher solches Blumens theilhafftig, an dessen statt den Blumen nutzen mögen, vnd so jemahl niemand wäre, so sollen die Armen Allmuosen kind an ihr statt den Blumen nutzen, bis sie wider zu Landl kommen möchten, dan soll ihnen den von Pro nach obgemelter ordnung die Nutzung des Blumens widerumb zugestellt werden, vnd soll hierauf jemandts anderß kein eintrag, noch vfffahl thun mögen. Er behaltet Ihme auch vor, das er sein lebenlang zu jederzeit, es seigendt ligend oder fahrende seine güetern noch mehr an dieses Stifft vnd Allmuossen geben, vnd aufrichten möge. Vnd wiewohl er in vergangnen mit Arbeit, vnd Kosten, vill der welt vergebens dienet heige, aber nun ein Zeit, und fürohin empfache er die Belohnung seiner Arbeit vnd Kostens, welche vnd alle Verehrungen vnd Pensionen lege Er auch als an dis gstifft vndt allmuossen. Er behaltet Ihme auch bevor, dieweil er lebt solche güeter, so an das gstifft gehen werden, möge verkauffen, und veraberwandlen, nach seinem guten bedunckhen, doch das das haubtguot angentz dem Stifft widerumb angeleidt werde, vnd hierin gantz kein pfärdt gebraucht werde, aber nach seinem Todt soll diseren gutern in Ury keines veraberwandlet, noch verkaufft werden, sondern in die Ewigkeit also still verbleiben. Er behaltet ihme auch bevor, so man jetz oder hernach in die Ewigkeit in disem erblichen Stifft vnd allmuossen all obgemelte Ordnungen, vnd gemächt nit halten wolle, vnd einicher gstalt dardurch gan wolle, so will er ietz ordnen, das alles solches guot, so-ietz oder hernach an das stifft geben wirdt, anderen Spitlen in der Eydtgnoschafft allerdingen zu deinen, undt heimbfallen solle, wie man dan sömmliches gnugsamlich begriffen befinden wirdt. Er behaltet Ihme auch bevor, das Er gemelter Landtamman von Pro allwegen ander ordnungen Mittel, und andere gstalten disem obgemeten Erblichen gstüfft vnd allmuossen möge setzen vnd gän, doch allwegen zu gutem, nit zu abbruch, hiemit alles Krafft Han, vnd allwegen von vns ohne allen eintrag gnuegsamb vffgerichtet werden. Derohalben stand Er da, mit gueter vernunft, mit begürlichen frommen Treuwen hertzen, schenckt Er dise nachgemelte seine eigene guetter, Nämlichen sein berg Butzen im Schechenthall, das Alpeltj, die Sagen Müllj, Hauß vnd hoffstatt Zgronnen, vnd vorbehalten zwo matten, vnd zwey Riether, sonst schenckhet Er auch seyn Weyerhauß, vnd alle seine ligende güeter in boden, vnd im berg mit Tach vnd mit gmach, vnd mit aller gerechtigkeit, wie sie zu Seedorf seyndt, und nit vorbehalten, an dis wie obgemelt erblichen Stüfft, vnd allmuossen, vnd dem erblichen zu einem Pfand schillig, soll man jetz anfachen, und in Ewigkeit vff solchen obgemelten güetern zwey Arme Kinder erziechen, die kinder so sie neun Jahr Alt sind, uffnemmen, vnd jedes 3. 4. 5. jahr erziechen, zu dem alter, das danethin, ob sie wollet, mögen ihr Nahrung gwünnen, oder für das erziechen die gemelten jahr jedem kindt jährlichen Gl. 25 vnser Müntz gulden werden lassen, vnd wan die persohnen diß obgemelten gemächß allerdingen vnd in gftalt, wie ob, abstebent, so ist dan, wie obstath, all obgemelt guet, so ietz oder hernach gän wirdt, diß obgemelten erblichen Stifft, vnd allmuosen eigen guot, vnd eigenthumb, vnd soll man dan vß dem blumcn vnd zins, so vill es ertragen mag, der armen Kinderen alle jahr in die Ewigkeit erziechen, vnd Rathsammen, wie obstath, aber daß Haubtgut soll man Endlich nit schwecheren, sonder es jährlich zins Mehren. So Arme Landkinder seynd, soll man die vorabnemmen, wo die nit, Arme geschworne Hindersässen kinder, wo die nit, Arme kinder ab der gassen, darbey auch lauter vorbehalten, so deren von Pro von disem obgemelten Stammen Nachkommen, ob sie gleich nit des Nammens Pro seigend, gar zu grosser armut kämment, soll man dieselben kinder allweg vorabnemmen angäntz so sie an die welt gebohren werden, dieselbige so sich bedarff bey 18. Jahren jedes Erziechen, doch in aller gftalt nit weiters, vnd nit anders, dan wie andere Arme kinder, vnd disem gemelten Erblichen Stüfft vnd Allmuossen sollen drey Vögt seyn, Erstlichen ein Littpriester oder Kilchherr in den dreyen Kilch-Hörenen Altdorf, Bürglen, vnd Silenen, der ander eintweders Herr Landtamman oder Statthalter, der dritt ein Frommer vnuerlümbter Ehrbarer Man, sig er wo Er wöll, vnd dise drey Männer, welche disem Stüfft vnd Allmuossen allernützlichst seyn möchtendt, sollen allwegen von gemeiner deren von Pro nächsten Freunden darzu erwöhlet werden, vnd gemelte drey Vögt soll jeder jährlichen für sein Belohnung han vier vnser Müntzgulden, Mit höchster bitt in sömmlicher alles gnugsamlich vffzurichten, derohalben weil solches ein groß gut werth vndt allmuosen, vnd ohne zweiffel manigklichen vnd sonders ein gruewel in einigen Artickhel darwider zuhanlen zu besorgen, den Armen Andern am Jüngsten gricht müessen schwähre Antwort geben, so hand wir mit gutem willen Einheiliglich diß erblichen Stüfft vnd Allmuossen von wort zuo wort wie ob zugelassen, vnd allerdingen in Kräfften erkant, vnd so dan diser brieff zuvor von Herrn Jacob Arnolden alter Landtamman, alß ein gewesner Fürsprech Herr AltLandtamman von Pro, in diser sach, vnd mir Hans ZumBrunnen obgemelter Statthalter abgehört, und funden worden, allem dem, so von beyden Amman Arnold vnd Pro einer Gmeindt fürgeben, gleichförmig seyn. Dem Allem zu wahren sicherung vnd glaubsame, so han ich gemelter Statthalter vs befelch einer gantzen gemeindt des Landts Sigil an disen brieff gehenckht, vnd bewahrt. Mitwochen Pfingst Frytags was den 21ten Mey gezelt 1578 Jahr.
Bernhardt von Mentlen
der zeit Landtschbrs.
Der vorstehende Stift-Brief ist von der Landsgemeinde im Jahre 1680, 1724, und 1733 von Wort zu Wort in Kräften bestättigt, und im Jahre 1813 hat die Distrikts-Gemeinde zu Ury erkennt und beschlossen:
Daß in Rücksicht des a Proischen Fidei-Commiss dem Sinne von dessen Stiftung vollkommen und durchaus nachgelebt: daß ferner alle dießfalls eingeschlichenen bisherigen Mißbräuche abgeschafft, und daß aber in Betreff des a Proischen Schlosses zu Seedorf, da dessen Unterhalt zum großen Nachtheile des Stiftes mit beträchtlichen Unkosten verbunden ist, von der geistlichen hohen Behörde die Dispensation eingeholt werden solle, daß man solches zu besserm Nutzen der Stiftung veräußern, oder für beständig verlehnen möge.»


Quelle: LG 1578, 1680, 1724, 1733, 1813; LB UR 1826 Bd II, S. 154-160.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020