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Gesetzesbestimmungen

Befugnisse der Zentralschulkommission (Art. 425 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 161-163. / Sonntag, 1. Januar 1804

«Um dem durch die verhängnissvollen Ereignisse der Zeit so sehr in Verfall gerathenen Schulwesen wieder aufzuhelfen, und einen besseren, gleichförmigem und gedeihlichern Unterricht für die Jugend einzuführen, ist eine beständig bleibende hochobrigkeitliche Zentral- Schulkommission aufgestellt, die für zweckmässige Lehranstalt zur bürgerlichen und sittlichen Bildung der gestimmten Landjugend unter dem zugesicherten hochobrigkeitlichen Schutze und Beistände zu sorgen und zu wachen hat.

Diese Behörde besteht aus fünf geistlichen und fünf weltlichen Herren, nebst einem Schulvogt und Sekretär, jedoch so, dass jederzeit ein von der Gemeinde, ein vom Kirchenrath, und ein von der Spitalverwaltung von Altdorf gewähltes Mitglied darunter begriffen sein solle. Sie erwählt den Präsidenten aus ihrer Mitte, ernennet den Schulvogt und den Sekretär.

Die übrigen Mitglieder werden von ihr selbst vorgeschlagen, und von UGHHrn. bestätigt. Sie mag auch Ehren-Mitglieder aufnehmen so oft sie solches nöthig und nützlich findt.

Die Haupt-Bestimmung und die Befugniss der Zentralschulkommission beruht auf folgenden Grundlagen:

a) Sie verwaltet unabhängig den ihr angewiesenen Schul-Fond, und lässt die Zinsen und Gefälle, durch den Schulvogten besorgen, der auch die Ausgaben berichtigt, und eine ordentliche Rechnung dafür zu führen gehalten ist. b) Ihr kömmt zu, die Professoren der lateinischen Schule zu erwählen, und derselben Gehalte und Schullohn zu bestimmen. c) Sie schreibt die Lehr-Methode sowohl für die lateinischen als für die Dorfschulen vor; bezeichnet die Bücher die in allen Schulen gleichförmig eingeführt und gebraucht werden sollen: ertheilt den Hochw. Hrn. Seelsorgern, Schulmeistern, und Gemeindevorstehern die nöthigen Weisungen und Befehle: sie lässt sich aus allen Gemeinden des Landes jährlich durch die Schulvisitation (die nie unterbleiben soll) vom Zustande und Fortgange der Schule Bericht erstatten: stellt eingeschlichene Missbräuche ab, und verfügt dagegen was nothwendig und nützlich ist, und hat aus genaue Vollziehung der obrigkeitlichen Schulordnung zu wachen, und überhaupt alles zu leiten und zu besorgen, was auf den Schulunterricht Bezug hat. d) Die Schulkommission bestimmt und vertheilt die jährlichen Unterstützungen an arme Studenten; besonders an diejenigen die sich dem geistlichen Stande widmen: soll aber dabei den Sinn der Stiftungen nie aus den Augen verlieren, und auch die studierenden Armen in den untery Schulen billig berücksichtigen. e) Die Prämien zu Belohnung des Fleisses und der Auszeichnung in den Dorf-Schulen, vertheilt sie nach billigem Verhältniss auf alle Schulen des ganzen Landes, in Ansehung der Prämien für die lateinischen Schulen bleibt es bei alter Uebung. k) Sie steht mit den Hochw. Hrn. Pfarrern, Schulmeistern, und Gemeinds-Vorstehern, um alles was die Schule betrifft, in beständiger Relation, und lässt von allen ihren Verhandlungen durch den Sekretär ein ordentliches Protokoll führen.Art. 425. Um dem durch die verhängnissvollen Ereignisse der Zeit so sehr in Verfall gerathenen Schulwesen wieder aufzuhelfen, und einen besseren, gleichförmigem und gedeihlichern Unterricht für die Jugend einzuführen, ist eine beständig bleibende hochobrigkeitliche Zentral- Schulkommission aufgestellt, die für zweckmässige Lehranstalt zur bürgerlichen und sittlichen Bildung der gestimmten Landjugend unter dem zugesicherten hochobrigkeitlichen Schutze und Beistände zu sorgen und zu wachen hat. Diese Behörde besteht aus fünf geistlichen und fünf weltlichen Herren, nebst einem Schulvogt und Sekretär, jedoch so, dass jederzeit ein von der Gemeinde, ein vom Kirchenrath, und ein von der Spitalverwaltung von Altdorf gewähltes Mitglied darunter begriffen sein solle. Sie erwählt den Präsidenten aus ihrer Mitte, ernennet den Schulvogt und den Sekretär. Die übrigen Mitglieder werden von ihr selbst vorgeschlagen, und von UGHHrn. bestätigt. Sie mag auch Ehren-Mitglieder aufnehmen so oft sie solches nöthig und nützlich findt. Die Haupt-Bestimmung und die Befugniss der Zentralschulkommission beruht auf folgenden Grundlagen: a) Sie verwaltet unabhängig den ihr angewiesenen Schul-Fond, und lässt die Zinsen und Gefälle, durch den Schulvogten besorgen, der auch die Ausgaben berichtigt, und eine ordentliche Rechnung dafür zu führen gehalten ist.
b) Ihr kömmt zu, die Professoren der lateinischen Schule zu erwählen, und derselben Gehalte und Schullohn zu bestimmen.
c) Sie schreibt die Lehr-Methode sowohl für die lateinischen als für die Dorfschulen vor; bezeichnet die Bücher die in allen Schulen gleichförmig eingeführt und gebraucht werden sollen: ertheilt den Hochw. Hrn. Seelsorgern, Schulmeistern, und Gemeindevorstehern die nöthigen Weisungen und Befehle: sie lässt sich aus allen Gemeinden des Landes jährlich durch die Schulvisitation (die nie unterbleiben soll) vom Zustande und Fortgange der Schule Bericht- erstatten: stellt eingeschlichene Missbräuche ab, und verfügt dagegen was nothwendig und nützlich ist, und hat aus genaue Vollziehung der obrigkeitlichen Schulordnung zu wachen, und überhaupt alles zu leiten und zu besorgen, was auf den Schulunterricht Bezug hat.
d) Die Schulkommission bestimmt und vertheilt die jährlichen Unterstützungen an arme Studenten; besonders an diejenigen die sich dem geistlichen Stande widmen: soll aber dabei den Sinn der Stiftungen nie aus den Augen verlieren, und auch die studierenden Armen in den untery Schulen billig berücksichtigen.
e) Die Prämien zu Belohnung des Fleisses und der Auszeichnung in den Dorf-Schulen, vertheilt sie nach billigem Verhältniss auf alle Schulen des ganzen Landes, in Ansehung der Prämien für die lateinischen Schulen bleibt es bei alter Uebung.
f) Sie steht mit den Hochw. Hrn. Pfarrern, Schulmeistern, und Gemeinds-Vorstehern, um alles was die Schule betrifft, in beständiger Relation, und lässt von allen ihren Verhandlungen durch den Sekretär ein ordentliches Protokoll führen.»


Quelle: LR 1804/05; LB UR 1826 Bd II, S. 161-163.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020