Gesetzesbestimmungen
Verordnung zur Bekämpfung der Käfer (Art. 433 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 181-183.
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Mittwoch, 1. Januar 1823
«UGHHrn. der w. w. Landrath hat nach Anleitung des vorangehenden Artikel-Landbuches in Betreff der Käfer Folgendes verordnet:
1. §. Die sämmtlichen Gemeinden, welche dieser Landplage unterworfen sind, sollen zweckmäßige und von ihrer Lage abhangende Veranstaltungen treffen, daß die schädlichen Käfer in ihren Gemeinde- Bezirken, und zwar bey erstem ihrem Auffliegen schon verfolgt und gefangen werden.
2. §. Damit aber bey Bezahlung der Becher Käfer, so in der Folge gefangen und eingebracht werden, von Seite der Gemeinden eine gleichförmigkeit beobachtet werde: so ist festgesetzt und geordnet, daß für jeden Becher Käfer ½ Batzen solle bezahlt werden; daran von der Gemeinde oder von den betreffenden Güter-Besitzern derselben Sch. 1 und von der Obrigkeit Angster 3 begutet werden soll.
3. §. Damit aber die ärmere Volks-Klasse, die sich mit Fangung der Käfer vorzüglich abgiebt, gleich bey der Einlieferung derselben um ihren betreffenden Lohn befriediget werde: so sollen die Gemeinden die erforderlichen Geldvorschüsse anschaffen, und Bedacht nehmen, daß die Zahlungen sogleich und ohne Aufschub statt finden.
4. §. Die Gemeinden sind befugt, daß einzufangende Quantum Käfer mit billiger Berücksichtigung der Lage und Art der Liegenschaft, auf die Güterbesitzer zu verlegen: und sollen diejenigen, so sich weigern würden, daß ihnen in billigem Verhältniß auferlegte Quantum Käfer zu fangen oder zu bezahlen, UGHHern. angezeigt werden, damit dieselben zur Pflicht und Gebühr gewiesen werden können.
5. §. Die betreffenden Gemeinden sollen in den Käferjahren jedesmal frühzeitig genug einen Ehrenmann zum Käfervogt ernennen, und die getroffene Wahl UGHHern, anzeigen.
6. §. Die Käfervögte sind schuldig sogleich nach ihrer Ernennung sich zum Hrn. Richter des Landes zu begeben, und den im Art. 286. enthaltenen Eid zu leisten, und die in diesem Eid vorgeschriebenen Verpflichtungen getreulich zu erfüllen.
7. §. UGHHern. behalten sich vor, so oft an dieser Verordnung abzuändern, als Zeit und Umstände es erforderen werden.
Quelle:
LR 1817; LB UR 1826 Bd II, S. 181-183.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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