Gesetzesbestimmungen
Kantonsgericht
KV 1850 Art. 070
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Sonntag, 5. Mai 1850
"Für ein gültiges Urtheil sind wenigstens 9 das Urtheil fällende Mitglieder nöthig. Für dei Abwerfenden und im Ausstande Befindlichen sollen ihre Ersatzmänner einberufen werden.
Wenn dieses festgesetzte Minimum der Richter nach Enberufung aller Suppleanten wegen Auslandes nicht erhältlich ist, und die Parteien dem Kandonsgericht ohne Ergänzung den Spruch nicht überlassen wollen, so ergänzetsich dasselbe bis auf die Zahl 9, durch weitere Ersatzmänner aus den Mitgliedern des Landrathes nach ihrer Reihenfolge, insoweit dieselben durch das Auslandsgesetz nicht ausgeschlossen sind."
Quelle:
LB UR 1853 Bd 5, S. 29;
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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