Gesetzesbestimmungen
Kantonsgericht
KV 1850 Art. 071
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Sonntag, 5. Mai 1850
"Das Kantonsgericht übt die Oberaufsicht über das Kriminalgericht, die Bezirsgerichte, die Friedensrichter das Verhöramt, den Staatsanwalt, kurz über die ganze Rechtspfelge aus, und alle diese Stellen sind ihm für ihre Verrichtungen, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen verantwortlich.
Zu besserer Handhabung dieser Aufsicht und Abstattung des gesetzlichen Gerichtes wird das kantonsgericht aus seiner Mitte dem Presidenten eine Justizkommission an die Seite gegeben, bestehend aus 4 Mitgliedern."
Quelle:
LB UR 1853 Bd 5, S. 29;
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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