Gesetzesbestimmungen
Bezirksgerichte
KV 1850 Art. 075
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Sonntag, 5. Mai 1850
"Das Bezirksgericht von Uri besteht aus einem Präsidenten und 8 Mitgliedern. Dasjenige von Ursern saus einem Presidenten und 6 Mitgliedern.
Der President und die eine Hälfte der Mitglieder werden von der Bezirksgemeinde, die ander Hälfte durch den Bezirsrath des betreffenden Bezirks auf 4 jährige Dauer ernannt. In gleicher Weise geschieht die Wahl ebensovieler Suppleanten.
Kein Mitglied eines Bezirksrathes ist gleizeitig als Bezirksrichter wählbar."
Quelle:
LB UR 1853 Bd 5, S. 31;
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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