Gesetzesbestimmungen
Bezirksgemeinde
KV 1850 Art. 077
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Sonntag, 5. Mai 1850
"Jeder Bezirk hat eine Bezirksgemeinde.
Dieselbe besteht aus der Versammlung aller Bezirks- oder Genossenbürger, welche das 20ste Altersjahr zurück gelegt haben und übrigens nach § 40 von der Stimmfähigkeit nicht ausgeschlossen sind.
In richter- und Beamtenwahlen mögen auch Land- oder Thalleute, die nich Genossenbürger sind, und 2 Jahre angesessene Schweizerbürger Theil nehmen."
Quelle:
LB UR 1853 Bd 5, S. 32;
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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