Gesetzesbestimmungen
Bezirksgemeinde
KV 1850 Art. 078
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Sonntag, 5. Mai 1850
"Die Bezirksgemeinde jeden Bezirkes versammelt sich ordentlichweise jährlich am 2ten Sonntag im Mi; ausserordentlicherweise so oft sie vom Bezirksrathe zusammenberufen wird, oder so oft es ein VIII Geschlecht (in Ursern V Geschlecht) unter Angabe des Grundes und Vortritt vor den Bezirksrath verlangt. (Siehe §§ 11 u. 39).
Über die Pflichten des Dorfes, Eröffnung, Rekurs, Rechtdarschlagen, Auskünften, Ausschuss, gelten auch hier im übrigen die dort in den §§ 36-40 festgesetzten oder gerufenen Vorschriften."
Quelle:
LB UR 1853 Bd 5, S. 32;
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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