Gesetzesbestimmungen
Bezirksgemeinde
KV 1850 Art. 081
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Sonntag, 5. Mai 1850
"Dei Bezirksgemeinde, als die Versammlung sämmtlicher Korporations-Genossen verfügt in oberster Instanz über das Korporationsgut, die Allmenden, Aplen und Waldungen und das übrige Bezirksgut; sie bestimmt die Benutzungsweise der Allmenden etc; stellt die ihr hierfür gutdünkende Verwaltungsordnung auf.
Sie allein kann Allmend verlehnen oder vergabe, oder die Auffahrtsgemeinde nach bisheriger Übung hierfür vollmächtigen, den Viehauflag bestimmen oder aufheben oder die Erhebung von Bezirkssteuern oder Bezirks-Abgaben beschliessen."
Quelle:
LB UR 1853 Bd 5, S. 33;
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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