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BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Bezirksgemeinde
KV 1850 Art. 082 / Sonntag, 5. Mai 1850

"Sie allein hat das Bezirks- oder Genossenbürgerrecht zu ertheilen.
Ihr müssen alle wichtigern Verträge, die für den Bezirk abgeschlossen werden, zur Ratifikation vorgelegt werden.
Ihr hat der Bezirksseckelmeister alljährlich des Bezirks vorzulegen und bekannt zu machen. Es steht ihr frei zur Rechnungsprüfung eine eigene Kommission zu bstelle, oder diess dem Bezirksrathe zu übertragen.
Allgemeine Wuhr-, Armen-, sowie andere Bezirksanstalten zu errichten oder bestehende Stiftungemäss umzugestalten und zu verbessern, steht ihr allein zu."


Quelle: LB UR 1853 Bd 5, S. 33;

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020