Gesetzesbestimmungen
Bezirksgemeinde
KV 1850 Art. 082
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Sonntag, 5. Mai 1850
"Sie allein hat das Bezirks- oder Genossenbürgerrecht zu ertheilen.
Ihr müssen alle wichtigern Verträge, die für den Bezirk abgeschlossen werden, zur Ratifikation vorgelegt werden.
Ihr hat der Bezirksseckelmeister alljährlich des Bezirks vorzulegen und bekannt zu machen. Es steht ihr frei zur Rechnungsprüfung eine eigene Kommission zu bstelle, oder diess dem Bezirksrathe zu übertragen.
Allgemeine Wuhr-, Armen-, sowie andere Bezirksanstalten zu errichten oder bestehende Stiftungemäss umzugestalten und zu verbessern, steht ihr allein zu."
Quelle:
LB UR 1853 Bd 5, S. 33;
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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