Gesetzesbestimmungen
VVO zum Bundesgesetz betreffend die Bekämpfung der Tierseuchen
LB UR Bd 08 (1916-1921) S. 481-493.
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Mittwoch, 3. November 2021
«Der Landrat des Kantons Uri, in Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen, vom 13. Juni 1917, und der bezüglichen eidgen. Vollziehungsverordnung vom 30. August 1920, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst und verordnet:
I. Organisation.
§ 1.
Die Oberaufsicht über die Tierseuchenpolizei und deren Oberleitung ist Sache des Regierungsrates und bildet in Gemässheit der Art. 1 und 2 des Sanitätsgesetzes einen Geschäftszweig der Sanitätsdirektion.
§ 2.
Als weitere Organe haben bei der Leitung und Beaufsichtigung der Tierseuchenpolizei mitzuwirken: Der Kantonstierarzt, die Gemeinderäte, Tierärzte, Wehinspektoren, Fleischschauer, Polizisten oder Marktaufseher.
§ 3.
Der Regierungsrat ist befugt, event. unter Borbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat, alle weitern Massregeln anzuordnen, welche zur Verhütung, Tilgung oder Verhinderung einer Weiterschleppung von Tierseuchen notwendig sind.
II. Kantonstierarzt. (Art. 22—27 B.V.)
§ 4.
Der Landrat wählt für eine vierjährige Amtsdauer einen Kantonstierarzt im Nebenamt.
§ 5.
Der Kantonstierarzt besorgt die in Art. 24 und 25 der eidg. Vollziehungsverordnung Vorgesehenen Ausgaben. Er überwacht auch den Verkehr mit Tieren und tierischen Stoffen auf den Eisenbahnen und bezeichnet die Tierärzte, welche die Beaufsichtigung der Stationen oder besondere amtliche Aufträge zu besorgen haben.
Bei Ausbruch oder Verdacht von Tierseuchen treffen der Kantonstierarzt und die Gemeinderäte die nötigen Massnahmen.
Über seine Tätigkeit hat er alljährlich bis spätestens Ende Februar der Sanitätsdirektion zuhanden des Regierungsrates schriftlichen Bericht zu erstatten.
Die Ausübung der tierärztlichen Privatpraxis ist ihm gestattet, soweit sie ihn in der Tätigkeit als Kantonstierarzt nicht hindert.
§ 6.
Der Kantonstierarzt erhält im Nebenamt einen jährlichen Gehalt, welcher im Verhältnis zur Inanspruchnahme vom Regierungsrate festgesetzt wird.
III. Tierärzte.
§ 7.
Die Tierärzte sind verpflichtet, alle das Veterinärwesen betreffenden Gesetze und Verordnungen gewissenhaft und pünktlich zu befolgen. Sie haben insbesondere, sobald sie eine ansteckende Krankheit bemerken, unverweilt die nötigen Anordnungen zu treffen, dem Gemeindepräsidenten und Kantonstierarzt sofort davon Anzeige zu machen und letzterm bei der Bekämpfung der Seuche behilflich zu sein.
§ 8.
Die Tierärzte haben alle amtlichen Anordnungen und Aufträge genau zu erfüllen und alle ihre Bemühungen dahin zu richten, den Gesundheitszustand der Tiere möglichst zu fördern und vor Schaden zu bewahren, sowie auch darauf zu sehen, dass die tierseuchenpolizeilichen Vorschriften gehandhabt werden.
IV. Viehinspektoren. (Art. 28—39 V.V.)
§ 9.
Der Regierungsrat wählt für jede Gemeinde auf Vorschlag der Viehversicherungsanstalten oder Gemeinderäte einen Viehinspektor und einen Stellvertreter auf vierjährige Amtsdauer. Dieselben sind wieder wählbar.
§ 10.
Der Regierungsrat veranstaltet zur Ausbildung der Viehinspektoren und ihrer Stellvertreter die Notwendigen Instruktions- und Wiederholungskurse. Er setzt die Entschädigung für die Kursteilnehmer fest. Der Besuch dieser Kurse ist obligatorisch.
§ 11.
Die Viehinspektoren und ihre Stellvertreter stellen nach Art. 40 der eidgen. Vollziehungsverordnung die Gesundheitsscheine aus, nehmen dieselben, sowie die an der Schweizergrenze ausgestellten Passierscheine ein und führen darüber Kontrolle, gemäss eidgenössischem Formular.
§ 12.
Die Viehinspektoren und ihre Stellvertreter stehen bezüglich ihrer Verrichtungen unter der Aussicht des Kantonstierarztes, der ihre Funktionen zu überwachen hat.
V. Gesundheitsscheine. (Art. 39—59 B.V.)
§ 13.
Die Gesundheitsscheine dienen zur Feststellung der Tatsache, dass ein oder mehrere Tiere weder an einer Seuche erkrankt, noch einer solchen Erkrankung verdächtig sind.
§ 14.
Die Gesundheitsscheine werden auf Kosten des Kantons angefertigt und zwar:
1. Formular A (weiss): für das Pferde- und Rindergeschlecht. Jeder Schein hat nur für ein einziges Tier Gültigkeit.
2. Formular B (weiss): für das Schaf-, Ziegen- und Schweinegeschlecht. Jeder Schein wird für eine Mehrzahl von Tieren ausgestellt (Kollektivschein), sofern es sich nur um eine der genannten Tiergattungen und nur um Tiere desselben Eigentümers handelt.
Die Formulare A und B gelangen zur Verwendung, wenn Tiere der genannten Gattung in einen andern Inspektionskreis veräussert, dem Eisenbahn- oder Schifftransport übergeben, auf einen Viehmarkt, an eine Ausstellung oder in ein Schlachthaus geführt werden. Für den Transport von Tieren des Pferdegeschlechtes aus Eisenbahnen sind jedoch keine Gesundheitsscheine nötig.
3. Formular C (blau): für blosse Ortsveränderung von Haustieren ohne Handänderung (z. B. Sömmerung und Winterung im Inlande oder Umzug). Jeder Schein wird nur für ein einziges Tier ausgestellt, für eine Mehrzahl von Tieren nur, sofern alle Tiere demselben Eigentümer gehören und an den gleichen Ort geführt werden.
Auf dem Formular C ist der Zweck der Ortsveränderung anzugeben.
§ 15.
Betreffend das Ausstellen, die Gültigkeitsdauer, Abgabe und Aufbewahrung der Gesundheitsscheine wird auf die Art. 46 bis Und mit 58 der eidgen. Vollziehungs- Verordnung verwiesen.
§ 16.
Mit Herstellung, Ausgabe und Kontrollierung der Gesundheits- oder Ursprungsscheine, welche nicht in einzelnen Blättern, sondern in Heften von 50 Stück auszugeben sind, wird die Staatskassa beauftragt.
§ 17.
Die Formularhefte für alle Arten Von Scheinen dürfen nur an die amtlichen Viehinspektoren und Stellvertreter verabfolgt werden. Es ist darüber eine genaue Kontrolle zu führen.
§ 18.
Die Taxen für die Gesundheitsscheine werden wie folgt festgesetzt:
Für Formular Fr. 1.—, für Formular B: 50 Cts. für das erste und 10 Cts. für jedes weitere Tier; für Formular C: Fr. 1.— für ein Stück Grossvieh und 20 Cts. für jedes weitere Tier, sowie 50 Cts. für ein Stück Kleinvieh und 10 Cts. für jedes weitere Stück bis zum Höchstbetrag von 3 Fr. Hiezu kommt die gesetzliche Stempelgebühr (10 Cts.).
Von diesen Gebühren erhält der Viehinspektor oder Stellvertreter 30 Cts. für jeden ausgestellten Gesundheitsschein.
VI. Allgemeine Massnahmen.
§ 19.
Die nötigen Massnahmen betreffend Sömmerung und Winterung werden alljährlich vom Regierungsrate auf Grund der an den Alpwirtschafts-Konferenzen gefassten Beschlüsse getroffen. (Art. 71 der V.V.)
§ 20.
Der Regierungsrat erteilt in Ausführung der betreffenden Beschlüsse des Landrates die Bewilligung zur Abhaltung von Viehmärkten und Ausstellungen. Er trifft die nötigen Anordnungen für deren Überwachung und Durchführung. Der Kantonstierarzt oder die von ihm bezeichneten Tierärzte haben die tierärztliche Untersuchung des Marktviehes vorzunehmen. (Art. 76—84 der V.V.)
§ 21.
Die Pläne für den Bau neuer und die erhebliche Änderung bestehender Schlachthäuser sind der Sanitätsdirektion zuhanden des Regierungsrates und des eidgen. Veterinäramtes zur Genehmigung einzureichen. Die Schlachthaus-Verordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. (Art. 84—102 U.V.)
§ 22.
Die Gemeinden haben für geeignete Verscharrplätze zu sorgen und diejenigen Personen zu bezeichnen, welche das Abhäuten und Einscharren der Tier-Kadaver zu besorgen haben (Abdecker). (Art. 102—114 B.V.)
§ 23.
Der Handel mit Hausgeflügel ist nur mit Bewilligung der Sanitätsdirektion gestattet. Wer mit Hausgeflügel Hausierhandel treiben will, muh die Ware an der Grenze oder Ausladestation einem Tierarzt vorweisen.
§ 24.
Die Sanitätsdirektion ist die Stelle, welche Bewilligungen zum Treiben von Wanderherden erteilt. (Art. 121 bis 122 V. V.)
VII. Massnahmen gegen Tierseuchen. (Art. 140-261 V.V.)
§ 25.
Als gemeingefährliche, ansteckende Krankheiten, für welche Anzeigepflicht besteht, werden bezeichnet:
1. Die Rinderpest;
2. die Lungenseuche der Rinder;
3. die Maul- und Klauenseuche;
4. der Rotz;
5. die Wut;
6. der Milzbrand;
7. der Rauschbrand;
8. der Rotlauf der Schweine;
9. die Schweineseuche und die Schweinepest;
10. die infektiöse Agalaktie der Schafe und Ziegen (Galt);
11. die Räude der Pferde, Schafe und Ziegen;
12. die Geflügelcholera und die Hühnerpest;
13. die Faulbrut der Bienen.
Jeder Besitzer von Haustieren ist gehalten, dem Gemeinderate seines Wohnortes sofort Anzeige M machen, wenn unter seinem Viehstand ein Fall einer ansteckenden Krankheit auftritt oder wenn er das Vorhandensein eines solchen Falles vermutet, ebenso wenn sein Viehstand in direkte Berührung mit einem infizierten Tiere gekommen ist.
Händler und Inhaber von Gaststallungen sind ebenfalls verpflichtet, jede Wahrnehmung über den Ausbruch oder den Verdacht ansteckender Krankheiten unverzüglich dem Gemeinderate anzuzeigen.
Die gleiche Verpflichtung haben die Tierärzte, die Viehinspektoren, deren Stellvertreter, die Polizeiangestellten, sowie alle diejenigen, welchen die Obhut und Pflege der Haustiere überbürden ist.
§ 26.
Der betreffende Gemeinderat trifft unverzüglich die ersten geeigneten Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Krankheit. Er macht hievon sofort Mitteilung dein Viehinspektor, den Nachbargemeinden, dem Kantonstierarzt und der Sanitätsdirektion. Diese letztere bestätigt die getroffenen Massregeln, ergänzt oder ändert dieselben gegebenen Falles und setzt das eidgen. Veterinäramt davon in Kenntnis.
§ 27.
Wo durch die Abschlachtung die erfolgreiche Bekämpfung einer Krankheit als gesichert erscheint, kann die Sanitätsdirektion und der Gemeinderat mit Einwilligung des eidg. Veterinäramtes die Abschlachtung verfügen. Diese hat nach den Anordnungen des Kantonstierarztes unter Aufsicht eines Tierarztes zu erfolgen und soll wenn immer möglich an Ort und Stelle vorgenommen werden.
Vor jeder durch die Behörden angeordneten Schlachtung hat eine Schatzung stattzufinden. Die Schatzung wird im Beisein des Besitzers oder eines Vertreters desselben durch den Kantonstierarzt oder einen bestellten Tierarzt als Stellvertreter unter Beizug von zwei durch den Gemeinderat bestellten unparteiischen Sachverständigen vorgenommen. Massgebend für die Schatzung ist der durchschnittliche Verkehrswert.
Dieses Verfahren gilt auch für umgestandene Tiere.
Die Unterzeichneten Schatzungsprotokolle sind ungesäumt der Sanitätsdirektion einzureichen.
Die Verwertung der geschlachteten Tiere wird durch den Kantonstierarzt oder Von ihm beauftragte Personen angeordnet und überwacht.
§ 28.
Die Desinfektion hat in allen Fällen auf Anordnung und unter Aussicht des Kantonstierarztes oder des beauftragten Tierarztes zu erfolgen.
Der Tierbesitzer hat bei den Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten unentgeltlich mitzuwirken. (Art. 173 V.V.)
Der Staat stellt die Desinfektionsmittel zur Verfügung.
§ 29.
Tiere, die an Maul- und Klauenseuche durchseucht haben, sind bei der Hauptdesinfektion, die frühestens 6 Wochen nach erfolgter Anmeldung der Seuche stattfinden darf, vom Tierarzt auf dem linken Ohr, innen, zu zeichnen.
Der Tierarzt hat den Tag der Desinfektion und den genauen Viehstand dem Viehinspektor mitzuteilen. Dieser hat die entsprechenden Angaben bei der Ausgabe von Gesundheitsscheinen auf diesen anzubringen und vom Tierhalter unterzeichnen zu lassen. (Art. 236 V.V.)
§ 30.
Betreffend die Hundekontrolle wird auf Art. 34 des Bundesgesetzes und Art. 241 ff. der eidgen. Vollziehungs-Verordnung, sowie die kantonale Verordnung vom 26. April 1902 betreffend das Halten von Hunden und deren Verwendung als Zugtiere verwiesen.
VIII. Beiträge des Kantons.
§ 31.
Der Kanton leistet, soweit die Viehversicherungsanstalten gemäss Art. 13 des Gesetzes über die Rindviehversicherung nicht in Betracht fallen, unter Anrechnung des Erlöses aus den nutzbaren Teilen umgestandener oder geschlachteter Tiere, nach Massgabe der Art. 21 bis 28 des Bundesgesetzes Beiträge an die Vergütung von Seucheschäden und zwar:
80 % des Schätzungswertes:
a) wenn Tiere wegen Maul- und Klauenseuche, Schweineseuche, Schweinepest oder Rotlauf der Schweine auf Anordnung der Behörde abgeschlachtet werden müssen;
b) wenn Tiere, die an Maul- und Klauenseuche erkrankt sind, innert 6 Wochen seit Ausbruch der Seuche umstehen oder wenn deren Notschlachtung innert dem gleichen Zeitraum Von einem hiezu bevollmächtigten Tierarzt angeordnet wird;
c) wenn Tiere wegen Rinderpest, Lungenseuche, Rotz, Wut, Milzbrand oder Rauschbrand oder wegen einer behördlich angeordneten Behandlung an einer dieser Krankheiten umstehen oder abgetan werden müssen;
d) wenn erkrankte Tiere oder solche, die der Ansteckung ausgesetzt waren, aus behördliche Anordnung geschlachtet werden müssen, um der Ausdehnung einer dieser Krankheiten vorzubeugen;
90 % des Schätzungswertes:
a) wenn gesunde Tiere wegen einer behördlich ungeordneten prophylaktischen Behandlung (freiwillige Impfung ausgeschlossen) umstehen oder geschlachtet werden müssen;
b) wenn auf behördliche Anordnung gesunde Tiere geschlachtet oder Sachen vernichtet werden müssen, um der Ausdehnung von Seuchen vorzubeugen.
§ 32.
Die Beiträge nach § 31 werden nicht geleistet oder bei leichterm Verschulden vermindert, wenn ein Geschädigter die Seuche mitverschuldet, dieselbe gar nicht oder zu spät angezeigt oder sonstwie den gesundheitspolizeilichen Vorschriften und Anordnungen sich nicht in allen Teilen unterzogen hat.
In Fällen, wo die Notschlachtung nicht auf tierärztliche Anordnung hin erfolgt, ist eine Entschädigung ausgeschlossen.
§ 33.
Die durch die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche erwachsenden Kosten und Auslagen sind nach Abzug des Bundesbeitrages (Art. 27, b des B.G.) zu zwei Drittel durch den Kanton und zu einem Drittel durch die betreffenden Gemeinden zu tragen.
§ 34.
Zur Erlangung der Bundesbeiträge (Art. 25 und 26 des B.G.) stellt die Standeskanzlei auf Weisung der Sanitätsdirektion dem eidgen. Veterinäramt monatlich Rechnung über die ausbezahlten Seuche-Entschädigungen.
IX. Strafen.
§ 35.
Die Beurteilung der Straffälle wegen Verfehlungen gegen die Vorschriften der Seuchenpolizei und Fleischschau ist, nach Massgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Bekämpfung der Tierseuchen (Art. 40—46) und der bezüglichen Vollziehungs-Verordnung (Art. 269—275), Sache der Gerichte.
In schweren Fällen, insbesondere wenn durch absichtliche Umgehung gesundheitspolizeilicher Anordnungen die Einschleppung oder Ausbreitung einer Seuche veranlasst wurde, kann der Fehlbare vom Strafrichter für den veranlassten Schaden ganz oder teilweise verantwortlich erklärt werden.
§ 36.
Die gerichtlichen Entscheide sind mit ihrer Motivierung sofort an den Bundesrat unentgeltlich einzusenden.
X. Übergangsbestimmungen.
§ 37.
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit dem 1. Januar 1921, nach erfolgter Genehmigung durch den Bundesrat, in Kraft.
Durch dieselbe werden aufgehoben:
Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen gegen Viehseuchen vom 29. Februar 1888, der Regierungsratsbeschluss vom 9. Juni 1900 betreffend die Anzeige über ausgebrochene Tierkrankheiten, der Landratsbeschluss vom 7. Februar 1893 betr. Gehalt des Tierarztes, sowie alle Bestimmungen, welche mit der gegenwärtigen Verordnung in Widerspruch stehen.
Altdorf, den 3. November 1921.
Im Namen des Landrates des Kantons Uri,
Der Präsident: I. Walker.
Der Kanzleidirektor: Friedr. Gisler.
Genehmigt vom schweiz. Bundesrate am 18. Juli 1922.»
Quelle:
LB UR Bd 8, S. 481-493.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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