Gesetzesbestimmungen
Bundesbeschluss betreffend Erneuerung der Konzession einer Eisenbahn von Göschenen nach Andermatt (Schöllenenbahn)
LB UR Bd 05 (1893) S. 231-232
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Mittwoch, 24. Juni 1896
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht
1. der Eingaben des Herrn I. Glaser, Ingenieur in Sarnen, vom 25. April, 24. Mai, 1. Nov. und 13. Dezbr. 1895;
2. eines Berichtes und Antrages des Bundesrathes vom 12. Dezember 1895,
beschliesst:
1. Art. 12 und 23, Absatz 1, der unterm 5. April 1895 dem Herrn I. Glaser, Ingenieur in Bern, ertheilten Konzession einer Eisenbahn von Göschenen nach Andermatt (Schöllenenbahn) werden in folgender Weise abgeändert:
Art. 12.
Die Beförderung von Personen soll vom 1. Mai bis 31. Oktober täglich mindestens siebenmal nach beiden Richtungen, von einem Endpunkt der Bahn zum andern und unter Anhalt bei allen Stationen, erfolgen.
Soweit sich ein Bedürfniss zeigt, ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen des Bundesrathes auf ihre eigenen Kosten auch während der Betriebseinstellung für die Beförderung von Personen, Gepäck und Postsendungen in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen. Die Gesellschaft hat dabei mit 50 % an die Kosten der Offenhaltung der Strasse (Schneebruch) beizutragen. Kann sie sich hierüber mit der Regierung von Uri nicht verständigen, so entscheidet der Bundesrath.
Die Bestimmung der Fahrgeschwindigkeit der Züge bleibt dem Bundesrathe vorbehalten.
Zum Viehtransport ist die Gesellschaft nicht verpflichtet.
Art. 23, Absatz 1.
Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach einander einen fünf Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, wird der Bundesrath bestimmen, ob und inwieweit die Taxen herabzusetzen, beziehungsweise ein beschränkter Winterbetrieb einzuführen seien. Betreffend die bezüglichen Beschlüsse steht den Konzessionsinhabern die Berufung an die Bundesversammlung zu.
2. Auf die übrigen Begehren des Herrn Glaser wird nicht eingetreten.
3. Der Bundesrath ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses beauftragt.
Also beschlossen vom Ständerathe,
Bern, den 19. Juni 1896.
Der Präsident: Hohl. Der Protokollführer: Wagnière.
Also beschlossen vom Nationalrathe,
Bern, den 24. Juni 1896.
Der Präsident: Gallati. Der Protokollführer: Ringier.
Quelle:
Bundesbeschluss vom 24.06.1896, in: LB UR Bd 5 (1893-1900), S. 231-232.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
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eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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