Gesetzesbestimmungen
Sitzgelder in Räten und Kommissionen (Art. 081 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 065-066
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Mittwoch, 1. Januar 1823
«Sitzgelder in Rathen und Kommissionen.
a) Das Sitzgeld in den Landsräthen ist für jedes anwesende Rathsglied und dazu gehörigen Beamten Gl. 1.
b) Für den zweyfachen oder Malefiz-Landsrath Gl. 1 Sch. 10, und für jeden anwesenden Mitrath Gl. 1.
c) Im Wochenrath für jedes Rathsglied, die Fürsprechen, so Vorträge machen und den Großweibel Bz. 5.
d) Im Landsrath am U. K. Tag den 28. Dezember erhalten sammtliche Mitglieder des Landraths und alle Beamte das Neujahrgeschenk von Gl. 6 Sch. 30 jeder.
e) Für jede Kommission erhalten die anwesenden Glieder und dazu gehörenden Beamten wie folgt: Die von Altdorf für jede Sitzung Sch. 20, und wenn solche vor und nach Mittag dauert Sch. 30., die von äußern Gemeinden für jede Sch. 26., und wenn vor und nach Mittag dauert Gl. 1. Dieses ist aber nur von gewöhnlichen Sitzungen zu verstehen, nicht aber von kurzen außerordentlichen Zusammentritten.
f) Diese Auslagen sollen auf folgende Art bestritten werden: Für die Kantons-Landsräthe ganz aus der Kantons-Kasse. Für die Wochen- oder Bodenräth 1/3 aus der Bezirks- und 2/3 aus der Kantons-Kasse.
Für die Kommissionen über KantonSangelegenheiten aus der Kantons-, und für jene, deren Geschäfte und Verrichtungen nur den Bezirk angehen, aus der Bezirks-Kasse.»
Quelle:
LG 1808; LB UR 1823 Bd I, S. 65 f.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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