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Gesetzesbestimmungen

Schul-Ordnung vom 24. Februar 1875
LB UR (1901) Bd 02 S. 439-452 / Mittwoch, 24. Februar 1875

«Art. 1
«Der Primär- und Sekundarunterricht ist der Leitung des Erziehungsrathes unterstellt, welcher hierüber dem Landrathe alle zwei Jahre Bericht erstattet.

Art. 2
a) Er führt die Oberaufsicht über die Kantonsschule in Altdorf, wählt die erforderlichen Professoren und bestimmt deren Gehalt.
b) Er schreibt die Lehrmethode vor für die Kantonsschule sowohl, als für die Primarschulen, bezeichnet die einzuführenden Schulbücher und überwacht das gesammte Volksschulwesen, sowie die Leistungen der Sekundarschulen.
c) Er sorgt für pünktliche Vollziehung der aufgestellten Schulordnung, ertheilt den untergeordneten Behörden die nöthigen Weisungen, namentlich auch mit Bezug auf Herstellung und Instandhaltung der Schullokalien, und veranlasst die entsprechende Ahndung der Zuwiderhandelnden.
d) Ihm liegt die Verwaltung des Kantonsschulfondes ob, in Gemässheit der Gesetze und bezüglichen Stiftungen.
e) Die Vertheilung der Stipendien an Studierende steht in seiner Befugniss, immerhin unter Berücksichtigung stiftungsgemässer Verfügungen.
f) Er prüft und patentirt alle Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen; Privatschulanstalten bedürfen seiner Genehmigung.
g) Die Berichte der Schulinspektion sind ihm jährlich zur Prüfung vorzulegen; er gibt davon den Gemeinden und dem Lehrerpersonal die erforderliche Kenntniss und verbindet damit die zur Hebung hervorgetretener Mängel gutfindenden Weisungen.
h) Er steht mit Bezug auf das Schulwesen mit den Gemeindebehörden und Lehrern in steter Relation; es haben sich dieselben seinen sachbezüglichen Verfügungen zu unterziehen.
i) Er ist befugt, untaugliche Lehrer oder solche, die wiederholt den zuständigerseits ertheilten Weisungen hartnäckig zuwiderhandeln, nach vorausgegangenem Untersuche, in ihren lehramtlichen Verrichtungen zeitweilig einzustellen und deren Ersetzung bei der Wahlbehörde zu veranlassen.
k) Auf Verbesserung des Unterrichtswesens hinzielende Anträge bringt er durch das Organ der Regierung jederzeit an den Landrath und begutachtet alle in dieser Richtung zu erlassenden Verordnungen und Beschlüsse.

Art. 3
Der Erziehungsrath überträgt die Inspektion und Leitung Les Prnnarschulwesens einem oder mehreren Fachmännern, Welchen infolge dieser Wahl, sofern sie nicht bereits Mitglieder des Erziehungsrathes sind, berathende Stimme in dieser Behörde zukömmt.

Art. 4
a) Jährliche Visitation sämmtlicher Primär- und Sekundarschulen des Kantons,
b) Aussicht über Handhabung der bestehenden Verordnungen seitens der Lehrer und Gemeindebehörden,
c) Überwachung der genauen Einhaltung und Beobachtung der eingeführten Lehrmethode.
d) Prüfung der Schulordnung und Orientirung über die in jeder Schule herrschende Disziplin.
e) Achtnahme auf die Leistungen der Lehrer, den Fortgang der Schule, den fleissigen Schulbesuch, sowie auf die Fortschritte und Befähigung der Kinder. .
f) Einsichtnahme der von der Schule seitens der Schulgemeinde zugewendeten materiellen und moralischen Unterstützung. .
g) Untersuchung des Bestandes und der Einrichtung der Schullokalien; Obsorge, dass dieselben die Verwirklichung des Schulzweckes ermöglichen und auch in samtarischer Beziehung den berechtigten Anforderungen gebührend Rechnung tragen. .
Die nähere Regelung der Thätigkeit der Schulinspektoren wird durch ein vom Erziehungsrathe zu entwerfendes Reglement bestimmt.

Art. 5
In jeder Gemeinde besteht ein aus 3-5 Mitgliedern: zusammengesetzter Schulrath, dem die Beaufsichtigung der Ortsschulen speziell zur Pflicht gemacht wird.

Art. 6
a) Der Schulrath vollzieht die Vorschriften der auf das- Primar- und Sekundarschulwesen Bezug habenden Gesetze und Beschlüsse und ist der Vollstrecker der Weisungen. und Aufträge der obersten Erziehungsbehörde,
b) Er richtet seine Aufmerksamkeit auf die Pflichterfüllung, des Lehrpersonals, auf die Schulzucht und das Betragen der Schüler,
c) Er überwacht den regelmässigen Schulbesuch und sorgt für Bestrafung der Eltern, Pflegeltern, Vormünder oder Dienstherren, welche ihre schulpflichtigen Kinder und Untergebenen nicht zum fleissigen Besuche der Schule anhalten, oder ihnen denselben gar erschweren oder verunmöglichen.
Als zulässige Strafmittel werden erklärt:
1. Bei drei oder mehr unentschuldigten Schulversäumnissen soll der Schulrath nach vorausgegangener Mahnung für jede Versäumniss unnachsichtlich eine Geldbusse von 20 bis 50 Rappen ausfällen, unter nachheriger Kenntnissgabe an den Erziehungsrath. Verweis oder Geldbusse bis auf Fr. 10 im ersten- Falle und bis auf Fr. 20 bei fortgesetzter Renitenz und in Rückfällen.
2. Erweisen diese Strafen sich als unzureichend, so sind die Straffälligen der Staatsanwaltschaft behufs Abwandlung durch die gewöhnlichen korrektionellen Gerichte zu überweisen, welche auf Geldbusse von Fr. 10—100, oder aber auf Gefängniss von 2—8 Tagen erkennen werden.
Polizeiliche Abholung widerspenstiger Kinder und Hinführung in die Schule bleibt überdies vorbehalten. Die vom Schulrathe ausgefällten Geldstrafen fallen irr die betreffende Ortsschulkasse.

d) Er untersucht minder wichtige Beschwerden gegen die Lehrer und spricht nach Umständen Rügen aus; Klagen auf Einstellung im Amte oder Entlassung überweist er, nachdem er von deren Begründetheit sich überzeugt hat, an den Erziehungsrath,
e) Er unterstützt die Lehrer in der Ausübung ihres Berufes und bietet denselben zur Räumung von Hindernissen, welche einem gedeihlichen Wirken derselben entgegen stehen, hilfreiche Hand.
f) Er trägt Sorge, dass nur die vom Erziehungsrathe genehmigten Lehrmittel in der Schule Verwendung finden.
g) Er visitirt wenigstens 4 Mal zum Jahr die sämmtlichen Schulabtheilungen, nimmt Einsicht von dem Zustande der Schule in innerer und äusserer Beziehung, lässt sich die Absenzverzeichnisse vorlegen und von den Lehrern über ihre Wahrnehmungen in dieser oder jener Richtung Aufschlüsse ertheilen.
h) Er sorgt für regelmässige Ausbezahlung der Gehalte an die Lehrer, unterhält fortwährend die geeigneten Beziehungen mit den Lehrern und stellt ihnen bei Weggang, oder auf Verlangen über ihre Leistungen und ihre Aufführung amtliche Zeugnisse aus.

Art. 7
Der Schulrathspräsident versammelt und leitet die Behörde, sorgt für Vollziehung ihrer Beschlüsse, bewilligt -Len Lehrern auf Vorweis genügenden Grundes einzelne Ferientage, unterzeichnet die vom Schulrathe ausgehenden Schreiben, ertheilt bei erster Klage über wiederholte unent- schuldigte Absenzen der Schulkinder deren Eltern oder Vormündern eine ernste Verwarnung, gestattet unter besondern Umständen auf daheriges Verlangen der Eltern einzelnen -Kindern für die Dauer von höchstens drei Tagen aus der Schule wegzubleiben, nimmt sowohl die Klagen der Lehrer, -als Beschwerden über dieselben in erster Linie entgegen.

Art. 8
Zur Ausübung des Lehrerberufes im ganzen Kanton bedarf es eines vom Erziehungsrathe auf Grund genüglicher Zeugnisse oder aber auf vorausgegangene Prüfung hin zu ertheilenden Patentes, dessen Besitz zur Bekleidung einer -Lehrerstelle an jeder Gemeindeschule des Kantons legitimirt.
Die vor Erlass dieser Verordnung bereits angestellten Lehrer und Lehrerinnen haben auf Verlangen des Erziehungs- rathes ebenfalls einer Prüfung sich zu unterwerfen.
Betreffend die Lehrerprüfungen wird der Erziehungsrath ein Regulativ aufstellen.

Art. 9
Die Einführung der neugewählten Lehrer in die Schule erfolgt durch die betreffenden Ortsschulräthe. Dem Lehren wird eine willige und strenge Erfüllung seiner Pflichten,, ein taktvolles und liebreiches Betragen gegenüber den Kindern, eine tadellose sittliche Aufführung ausserhalb der Schule,, sowie ein unentwegtes redliches Streben, seine Ausbildung, durch emsiges Selbststudium zu fördern, nachdrucksamst anbefohlen.

Art. 10
Der Lehrer übt die unmittelbare Aufsicht über die ihm anvertraute Schuljugend, er eifert die Kinder zum fleissigen Lernen, zu aufmerksamem und ruhigem Betragen während- der Schule an; er lobt die guten Schüler und sucht durch. Anwendung geeigneter Strafmittel auf Besserung der Fehlbaren hinzuwirken, hat sich aber hinsichtlich der Strafarten,. wie in Bezug auf den Lehrplan und feine sämmtlichen Obliegenheiten nach den Vorschriften und Weisungen des Ortsschulrathes und der Erziehungsbehörde genau zu richten. Anstände zwischen Lehrern und Schulräthen entscheidet der- Erziehungsrath.

Art. 11
Der Erziehungsrath ist ermächtigt, den Lehrern die Betreibung anderer Nebengeschäfte, welche der Stellung eines Lehrers nicht angemessen sind, oder seine gedeihliche Wirksamkeit in Frage zu ziehen geeignet erscheinen, zu untersagen.

Art. 12
Der Lehrer führt ein genaues Verzeichniss über die entschuldigten und unentschuldigten Absenzen der Schulkinder und macht nach vorangegangener fruchtloser Mahnung und Bestrafung der Ausbleibenden dem Schulrathspräfidenten zu Händen des Schulrathes schriftliche Anzeige, und zwar wenigstens einmal monatlich.
Als entschuldigte Absenzen gelten:
a) Krankheit, welche aber bei längerer Dauer durch Beibringung eines glaubwürdigen Zeugnisses belegt werden muss.
b) Plötzliche Erkrankung der Eltern oder der nächsten Familienglieder.
c) Verhinderung durch starkes Unwetter, Ungangbarkeit von Weg und Steg rc., was besonders bei weiter Entfernung von den Schullokalen und bei Berggemeinden in Betracht fallen mag.
Beförderliche Kenntnissgabe von den Verhinderungsgründen an den Lehrer hat jeweilen stattzufinden.

Art. 13
Die Wahl der Lehrer verbleibt den Gemeinden, unter Beachtung der Bestimmungen des § 8; unpatentirte Lehrer sind nicht wahlfähig.

Art. 14
Die Gemeinden haben für angemessene Lehrer-Besoldung zu sorgen.

Art. 15
Zur Aneiferung und Fortbildung der Lehrer und Lehrerinnen finden alljährlich Lehrerkonferenzen statt, deren Besuch obligatorisch ist. Die Theilnehmer erhalten ein Taggeld von Fr. 4 nebst einmaliger Reiseentschädigung, laut Tarif für den Landrath. Wegbleiben ohne genügsame Entschuldigung zieht das erste Mal eine Geldbusse bis auf Fr. 30 nebst einem Verweise, im Wiederholungsfälle Einstellung im Amte nach sich. Dispensationen erthssilt auf besondere Gründe hin der Erziehungsrath.
Für die Lehrerinnen werden die Konferenzen gesondert abgehalten.

Art. 16
Alle geistig und körperlich gesunden Kinder werden mit zurückgelegtem siebenten Altersjahre schulpflichtig und verbleiben dies bis mindestens nach erfülltem dreizehnten Jahre. Kinder, welche auf Neujahr das siebente Altersjahr zurücklegen, werden für das laufende Jahr schulpflichtig.
Ein Austritt aus der Schule während des Schuljahres ist in der Regel unzulässig.

Art. 17
Der Kurs der Primarschulen dauert 6 Jahre.
Die aus der 6. Primarschulklasse austretenden Schulkinder haben am Schlüsse des Schuljahres in Gegenwart des Schulrathes und unter Leitung des Schulinspektorats eine Entlassungsprüfung zu bestehen. Diejenigen Kinder, namentlich Knaben, deren Leistungen ungenügend befunden werden, haben noch ein Jahr die Mtagsfchule zu besuchen.
Solche Kinder jedoch, welche mit dem erfüllten 15. Altersjahre die 6. Primarklasse noch nicht absolvirt haben, sind zum ferneren Schulbesuch nicht mehr anzuhalten. Wenn ein Kind während des Schuljahres das 15. Altersjahr erreicht hat, so ist es gleichwohl pflichtig, den betreffenden Kurs bis zum Schluffe desselben zu besuchen.
Bei der Entlassungsprüfung ist hauptsächlich darauf zu sehen, ob ein Kind die Schule fleissig oder unfleissig besucht hat und ob es auch geleistet, was es gemäss feinen Fähigkeiten bei Fleiss und Eifer hätte leisten können.
Schwachbegabte, die wenigstens während 7 Jahren die Schule fleissig besucht und geleistet haben, was in ihren Kräften lag, werden zum ferneren Schulbesuch nicht verpflichtet, auch wenn ihre Leistungen den Anforderungen des^ Lehrplanes nicht in jeder Beziehung entsprechen, selbst wenn sie die sechste Primarschulklasse noch nicht durchgemacht haben.
Für die Anforderungen, die bei dieser Prüfung zu stellen, sind, ist der vom Erziehungsrache erlassene Lehrplan massgebend.

Art. 18
Nach dem Austritte aus der Primarschule hat jedes- Schulkind bis zum erfüllten 15. Altersjahre noch einen Re- Petitionskurs von wenigstens zwei Stunden wöchentlich zu besuchen. In dringenden Fällen jedoch mag der Ortsschulrath von diesem Kurse dispensiren.

Art. 19
Die Schüler sind zum regelmässigen Schulbesuche verpflichtet; Bewilligung zum Ausbleiben kann der Lehrer monatlich höchstens für 1, der Schulrathspräsident für 3 Tage ertheilen.

Art. 20
Der Eintritt der Schüler in die Schule erfolgt bei Beginn des Schuljahres, welcher auf 1. Oktober fällt; Ausnahmen erfordern eine Genehmigung des Schulrathes, der darüber mit dem Lehrer sich in's Einvernehmen zu setzen hat. Der Übertritt eines Schülers aus einer Ortsschule in- eine andere erfordert die Genehmigung der betreffenden Ortsschulräthe.

Art. 21
Eltern, Pflegeltern, Vormünder, Dienst- oder Arbeits- Herren sind für den Schulbesuch der ihnen untergebenen Kinder verantwortlich.

Art. 22
Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Schulbesuches wird ausgesprochen; überdies werden die Ortsschulgemeinden angewiesen, auch die unentgeltliche Verabfolgung der Schulmaterialien an arme Schulkinder anzustreben.

Art. 23
Eltern und Vormünder sind befugt, ihre Kinder und Pflegebefohlenen, statt sie in die Gemeindeschulen zu schicken, selbst zu unterrichten, oder durch Hauslehrer, oder auch in Privatanstalten unterrichten zu lassen, wofern das Lehrziel, wie es für die öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist erreicht wird.
Wer von dieser Besugniss Gebrauch machen will, ist gehalten, den Schulrath seiner Wohngemeinde davon in Kenntniss zu setzen, und steht es letzterem frei, sich von der gehörigen Durchführung des Unterrichts jederzeit zu überzeugen.
Art. 24
In jeder Gemeinde oder Filiale soll wenigstens eine Schule bestehen.
Art. 25
Wo die Schülerzahl die Trennung in zwei oder mehrere Schulen erheischt, ist vorzüglich auf Absönderung der Geschlechter Bedacht zu nehmen.
Art. 26
Kein Lehrer soll mehr als 70 Schüler gleichzeitig unterrichten; wo diese Zahl überstiegen wird, ist ein weiterer Lehrer anzustellen bezw. die Trennung der Schule vorzunehmen.
Mit Bewilligung des Erziehungsrathes mag unter Umständen die erwähnte Schülerzahl, jedoch nur ausnahmsweise, überschritten werden.

Art. 27
Jeder Schulkursus soll mindestens 30 Wochen mit wenigstens je 18 Stunden wöchentlichem Unterricht umfassen, und dauert in der Regel vom 1. Oktober bis 1. Mai; der Ortsschulgemeinde wird empfohlen, wo die Verhältnisse es ermöglichen, die Schulzeit auf 40 Wochen zu erstrecken und vor- und nachmittägige Schulen halten zu lassen.

Art. 28
Als Lehrgegenstände sind für die Primarschulen vorgeschrieben :
a) Religionsunterricht (Katechismus und biblische Geschichte).
b) Verstandes- und Gedächtnissübungen, Anschauungsunterricht.
c) Lesen und Schreiben.
d) Kopf- und Zifferrechnen.
e) Für die obern Abtheilungen kleinere Stylübungen, die ersten Anfangsgründe der Aufsatzlehre, der vaterländischen Geschichte und der Geographie der Schweiz.
f) Turnunterricht für die Knaben vom 10. bis und mit dem 15. Altersjahre.
Ferner, wo es immer thunlich ist, Gesang und für die Mädchen auch Anleitung zu weiblichen Arbeiten.

Art. 29
Als Quellen zur Bestreitung der nöthigen Ausgaben für Lehrergehalte, Unterhalt der Schullokalien, Anschaffung von Schulmaterialien für arme Kinder und anderweitige Schul- bedürfnisse werden bezeichnet:
a) Die vorhandenen Schulsonde, für deren Unveräusserlichkeit und gehörige Verwaltung die Gemeinden verantwortlich sind.
b) Die Beiträge des Kantons, der Korporationen, sowie der Stiftungen.
c) Das Ergebniss der allfällig mit Einholung der nöthigen Bewilligung innerhalb der Gemeinden vorzunehmenden Schulkollekten.
d) Direkte Gemeindesteuern, wo die ordentlichen Einnahmen nicht ausreichen.

Art. 30
Die Gemeinderäthe sind verflichtst, für gesunde, Helle und geräumige Schullokalien zu sorgen und dieselben zu keiner zweckwidrigen Verwendung zu benutzen oder benutzen zu lassen.

Art. 31
Der Errichtung von Sekundarschulen wird die Unterstützung der Erziehungsbehörden zu deren Ermöglichung und Förderung zugesichert. Der Staat wird bei erstelltem Ausweise über zweckmässige Organisation und entsprechende Leistungsfähigkeit solcher Sekundarschulen einen jährlichen Beitrag von Fr. 200—500 an die betreffenden Gemeinden ausrichten und zu diesem Behufe einen bestimmten Kredit in sein Budget aufnehmen.
Die Sekundarschulen stehen unter der Oberaufsicht des Erziehungsrathes, welcher die gutfindenden Verordnungen für dieselben aufstellt, deren jährliche Visitation durch die Schul- inspektoren verfügt und sich über die erzielten Resultate Bericht erstatten lässt. (§ 2, b; § 4 a.)

Art. 32
Bezüglich Organisation und Verwaltung der Kantonsschule verbleibt es beim bestehenden Gesetze.

Art. 33
Durch gegenwärtige Schulordnung, welche sofort in Kraft tritt, werden die Landraths-Erkanntnisse von 1804 und 1805 aufgehoben.

Art. 34
Der Erziehungsrath wird mit dem weitern Vollzüge dieser- Schulordnung beauftragt.»


Quelle: LB UR Bd II (1901), S. 439-452.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020