ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Verordnung wie vermißte Kapitalbriefe wieder aufgerichtet werden mögen.
LB UR (1826) Bd II S. 017 / Freitag, 1. Januar 1813

«Wer einen vermißten Kapitalbrief wieder will aufrichten lassen, der muß solches dem w.w. Rathe anzeigen, wo dann U.GHrn. mittels einer Publikation, und nöthigen Falls auch durch die öffentlichen Blätter den allfälligen Inhaber des vermißten Kapitalbriefes auffodern, solchen in Zeit eines Monats bey der Kanzley einzugeben, und dabey erklären, daß nach Verfluß der zur Eingabe anberaumten Zeitfrist der vermißte Kapitalbrief annullirt und dagegen ein neuer errichtet werden solle; und sollen die daherigen Rufskosten und Einrückungs-Gebühren, so wie dem Landschreiber Gl. 1 für seine Mühe von demjenigen bezahlt werden, der die Wiederaufrichtung eines solchen Kapitalbriefes verlangt.»

Quelle: Landrat-Erkenntnis 1813 (LB UR 1826 II S. 17).

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020