Gesetzesbestimmungen
Verordnung wie vermißte Kapitalbriefe wieder aufgerichtet werden mögen.
LB UR (1826) Bd II S. 017
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Freitag, 1. Januar 1813
«Wer einen vermißten Kapitalbrief wieder will aufrichten lassen, der muß solches dem w.w. Rathe anzeigen, wo dann U.GHrn. mittels einer Publikation, und nöthigen Falls auch durch die öffentlichen Blätter den allfälligen Inhaber des vermißten Kapitalbriefes auffodern, solchen in Zeit eines Monats bey der Kanzley einzugeben, und dabey erklären, daß nach Verfluß der zur Eingabe anberaumten Zeitfrist der vermißte Kapitalbrief annullirt und dagegen ein neuer errichtet werden solle; und sollen die daherigen Rufskosten und Einrückungs-Gebühren, so wie dem Landschreiber Gl. 1 für seine Mühe von demjenigen bezahlt werden, der die Wiederaufrichtung eines solchen Kapitalbriefes verlangt.»
Quelle:
Landrat-Erkenntnis 1813 (LB UR 1826 II S. 17).
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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