Gesetzesbestimmungen
Allmendgärten für Witwen und Waisen (Art. 108 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 094-095.
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Mittwoch, 1. Januar 1823
«Dieselben sollen sorgen, daß alle Armen, auch Witwen und Waisen, Allmendgärten bekommen, und diejenigen, die solche Leute nicht selbst anpflanzen und bearbeiten können oder wollen, sollen die Pflegen selbst benutzen mögen.
Auch ist jede Pflege berechtigt 24 Bäume auf die Allmend zu setzen, soll aber UGHHrn. den Platz anzeigen, wo solche setzen will. Diese bleiben aber der Gemeinde nur so lang eigen, als sie die Armenpflege laut Gesetz recht und gehörig unterhält und bestehen laßt: nachher werden es gemeine Allmendbäume. Auch mag sie die Allmendbäum, so von jemanden ohne gehöriges Recht geeignet und benutzt werden, an sich riehen und benutzen.
Da die besondern und Zentralarmenpflege durch die Gemeingüter auch unterstützt werden; so sollen auch die Beysaßen und Fremden schuldig seyn jährlich ein Billiges an die Gemeindspflegen beyzutragen, und die, so es nicht gutwillig thun, der Zentralkommisston angezeigt werden, die sie nach Verhältniß ihrer Umstände zu einigem Beytrag anhalten oder nöthigen Falls es vor U.G. Hhrn. und Obern bringen wird.»
Quelle:
LR 1812; LB UR 1823 Bd I, S. 94 f.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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