Gesetzesbestimmungen
Verbot des Verkaufs von Arbeitswerkzeugen der Armenpflege (Art. 110 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 096.
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Mittwoch, 1. Januar 1823
«Von Armenpflegen an Dürftige ausgelehnte Arbeitswerkzeuge zu versetzen oder zu verkaufen ist verbothen, und solle solcher Versatz oder Verkauf nicht nur ungültig seyn, sondern der Dürftige sowohl als der die Sache in Versatz nimmt oder kauft, sollen nach Gebühr noch von einem Rath bestraft werden.»
Quelle:
LR 1807; LB UR 1823 Bd I, S. 96.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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