Gesetzesbestimmungen
Öffnung der Alpenstraßen für den Verkehr mit Motorfahrzeugen
LB UR Bd 08 (1916-1921) S. 145
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Sonntag, 6. Mai 1917
«Art. 1
Der Landesgemeindebeschluß vom 7. Mai 1916, wonach über eine gänzliche oder beschränkte Öffnung sämtlicher oder einzelner bis Neujahr 1916 für den Verkehr mit Motorfahrzeugen gesperrten kantonalen Straßenstrecken die Landesgemeinde zu entscheiden hat, sei hiermit aufgehoben und der h. Landrat beauftragt, durch geeignete Maßnahmen für ausreichenden Schutz von Menschen und Vieh gegenüber dem Motorfahrzeugverkehr zu sorgen.
Art. 2
Die Straßen des Kantons seien in diesem Sinne für den Motorfahrzeugverkehr frei zu geben.
Quelle:
LB UR VIII 1917, S. 145.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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