Gesetzesbestimmungen
Abänderung der Kantonsverfassung.
LB UR Bd 08 (1916-1921) S. 038-039
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Sonntag, 7. Mai 1916
«Die Landesgemeinde des Kantons Uri, in teilweiser Abänderung der Art. 19, 55, 57 und 58 der Kantonsverfassung, auf den Antrag des Landrates, beschliesst:
1. Art. 19, zweiter Absatz, erhält folgende Fassung: Bei allen offenen Abstimmungen entscheidet das absolute, bei den geheimen Abstimmungen im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr. Der zweite Wahlgang folgte dem ersten zwei Wochen später. Der Erlaß von Aussührungsvorschriften für die geheime Abstimmung wird auf den Gesetzgebungsweg verwiesen.
2. Art. 55, erster Absatz, soll lauten: Die Gesamterneuerung des Landrates findet, vorbehaltlich allfällige Nachwahlen, am dritten Sonntag im Mai statt. Wenn das Pfingstfest auf den Zeitpunkt der Haupt- oder Nachwahl fällt, ist die Wahlverhandlung um 8 Tage zu verschieben.
3. In Art. 57 wird der Zeitpunkt für Abhaltung der ordentlichen Maisitzung des Landrates auf „Ende Mai oder Anfangs Juni" festgelegt.
4. In Art. 58, erster Absatz, wird der Ausdruck Maisitzung ersetzt durch „Mai- bezw. Junisitzung".
Namens der Landesgemeinde des Kts. Uri,
Der Landammann: Martin Gamma.
Der Landschreiber: J. W. Lusser.»
Quelle:
Landesgemeindebeschluss vom 7. Mai 1916 (LB UR 1917 Bd. 8, S. 38 f.).
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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